Soldatenrecht – Zu den Vorraussetzungen der anderweitigen Verwendung eines Anwärters bei Nichteignung für die angestrebte Laufbahn

Staat und Verwaltung
24.03.2013473 Mal gelesen
Gemäß § 55 Abs. 4 S. 2 des Soldatengesetzes sollen Laufbahnanwärter, die sich als ungeeignet für die angestrebte Laufbahn erweisen, entlassen werden. Ein Ermessen, von der Entlassung abzusehen, ist nur in atypischen Fällen eröffnet.

Dies hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg in einem

Beschluss vom 07.03.2013, 5 LA 239/12

entschieden. Ein Atypischer Fall liegt - so das OVG - nach Nr. 444 ZDV 20/7 nur dann vor, wenn der Soldat die Befähigung für eine Verwendung in der Laufbahngruppe der Mannschaften oder einer Laufbahn der Fachunteroffiziere besitzt und für eine solche Verwendung des Soldaten Bedarf besteht. Erforderlich ist insofern, dass der Soldat sowohl über die allgemeine Laufbahnbefähigung verfügt, als auch die in der anderen Laufbahn bestehenden Anforderungen an den erreichten Dienstgrad erfüllt und der Soldat zudem einen bestehenden Personalbedarf deckt.

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