Gemäß Nr. 9.2.1 der Anlage 4 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr fehlt bei regelmäßigem Cannabiskonsum die Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges! Als regelmäßige Einnahme von Cannabis (und die sich daraus direkt ergebende Fahrungeeignetheit) kann nur ein Cannabiskonsum verstanden werden, der dazu führt, dass der Konsument nicht zum Führen eines Kfz im Straßenverkehr geeignet ist. Weitere häufiger vorkommende Erkrankungen und Mängel, die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen längere Zeit beeinträchtigen oder aufheben können, brauchen daneben nicht vorzuliegen. Daher kann von einem regelmäßigen Cannabiskonsum nur dann gesprochen werden, wenn täglicher oder zumindest nahezu täglicher Konsum vorliegt. Erst durch einen derart hohen Konsum ist mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von Veränderungen des Leistungsvermögens und der Persönlichkeit des Konsumenten auszugehen, die unabhängig vom aktuellen Konsum die Leistungsfähigkeit herabsetzen und als verkehrsbezogen gefährlich betrachtet werden können, weil sie u.a. die Bereitschaft und Fähigkeit, sich überindividuellen Regeln und Normen anzupassen, beeinträchtigen und zudem die zum Fahren erforderliche Aufmerksamkeit und Konzentration sowie die persönlichen Widerstandskräfte, den Drogenkonsum /Cannabismißbrauch und das Fahren zu trennen, mindern können.
Bay VGH 07.12.2006, 11 CS 06.1350
Der Autor RA Sven Skana ist Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten. Er ist Partner in der Kanzlei Roscher, Johlige & Partner in Berlin-Charlottenburg, Kurfürstendamm 28, 10 719 Berlin, Tel: 030 - 886 81 505.