MDK-Untersuchung: Darf der MDK dem Hausarzt Weisungen erteilen?

Sozialversicherungsrecht
18.05.20201445 Mal gelesen
Die Gutachten des MDK können einschneidende Folgen für die Zahlung des Krankengeldes haben.

Nicht selten wird aufgrund einer Begutachtung durch den MDK die Zahlung des Krankengeldes eingestellt. Gelegentlich berichten Mandanten und auch Ärzte, dass der MDK mit der Mitteilung des Begutachtungsergebnisses an den Arzt diesen zugleich auffordert, künftig keine Arbeitsunfähigkeit mehr festzustellen. Ist es dem Hausarzt dennoch gestattet, weiterhin AU-Bescheinigungen ausstellen oder darf der MDK dies untersagen?

 

Pflicht zur Einschaltung des MDK

Die Einschaltung des MDK durch die Krankenkasse ist rechtmäßig. Die Krankenkassen sind nicht nur berechtigt, sondern, wenn es nach Art, Schwere, Dauer oder Häufigkeit der Erkrankung oder nach dem Krankheitsverlauf erforderlich ist, gesetzlich sogar verpflichtet, gutachtliche Stellungnahmen des MDK einzuholen, um Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit zu beseitigen (§ 275 Abs. 1 SGB V).

 

Das Verhältnis des MDK zum behandelnden Arzt

Der MDK muss dem behandelnden Arzt sein Begutachtungsergebnis mitteilen. Es ist ihm aber gesetzlich untersagt, in die ärztliche Behandlung einzugreifen (§ 275 Abs. 5 SGB V).

Für die Krankenkasse ist allerdings das Gutachten des MDK verbindlich. Dies ist in § 6 der "Richtlinie des  Gemeinsamen Bundesausschusses über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit“ geregelt. Der Bundesausschuss ist eine gemeinsame Einrichtung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, der Deutschen Krankenhausgesellschaft und des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen. Die Krankenkasse muss sich an das Ergebnis der MDK-Begutachtung halten. Eine AU-Bescheinigung des Arztes alleine kann das Gutachten des MDK nicht aushebeln, selbst wenn der Arzt die Arbeitsfähigkeit seines Patienten schlechter einschätzt als der MDK. Der Arzt kann aber z. B. ein Zweitgutachten beantragen (§ 6 Abs. 2 der Richtlinien). Auf jeden Fall darf er weiterhin AU-Bescheinigungen ausstellen, wenn er zu der begründeten Auffassung kommt, dass Arbeitsunfähigkeit besteht. Der MDK oder die Krankenkasse dürfen ihm dies nicht untersagen.

Kein Krankengeld ohne AU-Bescheinigungen

Die Verweigerung weiterer AU-Bescheinigungen wäre für den Versicherten zudem verhängnisvoll, denn er würde, selbst wenn er die fortbestehende Arbeitsunfähigkeit später durch ein Gutachten o.ä. nachweisen könnte, seinen Anspruch auf Krankengeld dennoch verlieren, wenn er nicht lückenlos AU-Bescheinigungen vorgelegt hat. Ein Rechtsmittel gegen die Einstellung des Krankengeldes liefe dann ins Leere. Dies hat folgenden Hintergrund: Der Anspruch auf Krankengeld entsteht von dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit an und bleibt jeweils bis zu dem Tag bestehen, an dem die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit ärztlich festgestellt wird, wenn diese ärztliche Feststellung spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit erfolgt (§ 48 Abs. 1 SGB V). 

Die AU-Bescheinigungen müssen also lückenlos ausgestellt werden, um den Anspruch aufrechtzuerhalten. Will die Krankenkasse dennoch die Krankengeldzahlung einstellen, erteilt sie einen Bescheid. Der Versicherte muss dagegen Widerspruch einlegen, und zusätzlich lückenlose AU-Bescheinigungen bei seiner Krankenkasse einreichen. 

Er ist also darauf angewiesen, dass der Arzt weiterhin Bescheinigungen erteilt, selbst wenn das Ergebnis der MDK-Begutachtung dagegensteht. Der Widerspruch liefe ins Leere, wenn sich im Widerspruch- oder ggf. einem sich anschließenden Sozialgerichtsverfahren herausstellt, dass der MDK sich geirrt hat und tatsächlich weiterhin Arbeitsunfähigkeit und damit ein Anspruch auf Krankengeld besteht. Ohne fortlaufende AU-Bescheinigungen kein Krankengeld.

Versicherte, deren Arzt die Ausstellung der AU-Bescheinigung unter Hinweis auf die Stellungnahme des MDK verweigert, müssen Ihren Arzt über diese Rechtslage aufklären.

 

Dieser Beitrag dient zur allgemeinen Information und entspricht dem Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Eine individuelle Beratung wird dadurch nicht ersetzt. Jeder einzelne Fall erfordert fachbezogenen Rat unter Berücksichtigung seiner konkreten Umstände. Ohne detaillierte Beratung kann keine Haftung für die Richtigkeit übernommen werden. Vervielfältigung und Verbreitung nur mit schriftlicher Genehmigung des Verfassers.

Rechtsanwalt Peter Koch

Siegesstraße 2

30175 Hannover

Tel.: 0511/27 900 182

Fax: 0511/27 900 183

www.rkb-recht.de

koch@rkb-recht.de