Krankengeld bei Arbeitslosigkeit

Sozialversicherungsrecht
18.05.202024 Mal gelesen
Wer während der Arbeitslosigkeit Krankengeld bezieht, muss für lückenlose AU-Bescheinigungen sorgen.

Der Anspruch auf Krankengeld entsteht von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt (§ 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V). Um den Anspruch auf Krankengeld lückenlos zu sichern, müssen Versicherte daher spätestens am letzten Tag des laufenden Bezugszeitraums eine ärztliche Bescheinigung einholen, damit das Krankengeld nahtlos ab dem folgenden Tag weitergezahlt werden kann.

Diese Rechtslage kann besonders schwerwiegende Folgen für Versicherte haben, die während einer Arbeitslosigkeit im Anschluss an eine Kündigung ihres Arbeitsvertrages noch weiterhin Krankengeld erhalten. Denn grundsätzlich würde mit dem Ende der Beschäftigung auch die Beschäftigtenversicherung (Pflichtversicherung der Arbeitnehmer) enden. Solange ein Anspruch auf Krankengeld besteht, bleibt die Mitgliedschaft jedoch erhalten, (§ 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). Der Anspruch auf Krankengeld wiederum besteht allerdings nur für die Dauer der nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit. Das bedeutet: Sobald die Arbeitsunfähigkeit endet, entfällt auch die Pflichtmitgliedschaft in der Beschäftigtenversicherung. Der Versicherungsschutz bleibt zwar erhalten und setzt sich als freiwillige Versicherung kraft Gesetzes fort oder es tritt die sog. Auffangpflichtversicherung ein. Dies ist eine Pflichtmitgliedschaft für diejenigen, die keine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall haben (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V). Diese Pflichtversicherung beinhaltet jedoch keinen Anspruch auf Krankengeld. Wenn also trotz fortbestehender Erkrankung eine Lücke in den Bescheinigungen eintritt, entfällt der Krankengeldanspruch für diese Versicherten insgesamt. Versicherte müssen deshalb unbedingt darauf achten, dass eine neue AU-Bescheinigung spätestens am letzten Tag der voraufgehenden Krankschreibung ausgestellt wird.

Landessozialgericht Schleswig-Holstein - 10.04.2014 - L 5 KR 61/13

 

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