Arbeitsunfall auf Ibiza? Nicht wirklich - LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.03.2017 - L 6 U 2131/16

Sozialversicherungsrecht
13.06.201767 Mal gelesen
Der Mensch versucht gern, eigenes Unglück anderen anzulasten. Die gesetzliche Unfallversicherung ist davon nicht ausgenommen. Das führt bisweilen zu fantasievollen Märchen, die selbst den Gebrüdern Grimm nicht eingefallen wären.

Der Sachverhalt: Kläger K. war "Generalbevollmächtigter" einer Firma seines Vaters "im Außendienst". Mitte September 2013 hielt er sich auf Ibiza auf. Vor einem Club geriet K. nachts mit einem durchtrainierten Türsteher aneinander. Folge: Schädel-Hirn-Trauma. Angeblich, so K. später, sei er an diesem Tag geschäftlich unterwegs gewesen, der Knock-out vor dem Club also ein "Arbeitsunfall".

Das Problem: Echte Arbeitsunfälle setzen voraus, dass sie entweder infolge einer versicherten Tätigkeit oder auf dem Weg zur Arbeit oder von dort wieder zurück passieren. Dafür muss der Verletzte der Berufsgenossenschaft und dem Gericht die passenden Tatsachen liefern - und keine Märchen auftischen. Mit unglaubhaften und widersprüchlichen Aussagen punktet man nicht.

Das Urteil: Maßgeblich für die Annahme eines Arbeitsunfalls ist, "ob der Versicherte eine dem Beschäftigungsverhältnis dienende Verrichtung ausüben wollte und dies durch die objektiven Umstände bestätigt wird. Dies ist bei einer tätlichen Auseinandersetzung mit einem Türsteher beim Versuch, wieder in einen Club zu gelangen, um eine vergessene Jacke zu holen, nicht der Fall" (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.03.2017, L 6 U 2131/16, Pressemitteilung).

Die Konsequenz: K. ist mit seiner Klage gescheitert. Natürlich steht bei einem Arbeits- oder Wegeunfall die medizinische Versorgung im Vordergrund. Das ist jedoch nur der erste Schritt. Der zweite Schritt sollte der zum Anwalt sein: Nur eine sorgfältige Analyse des Unfallhergangs schafft belastbare Fakten.