BAföG-Betrug: Wann haften die Eltern?

Schule und Hochschule
29.03.20093848 Mal gelesen

Die Studentenwerke ermitteln systematisch gegen BAföG-Empfänger, sobald der Verdacht besteht, dass die Studenten bei der Antragstellung vorhandenes Vermögen verschwiegen haben. Denn Einkommen und Vermögen des Studenten werden auf den Bedarf angerechnet. Ein Anspruch auf BAföG besteht nur dann, wenn Einkommen und Vermögen bestimmte Freigrenzen nicht überschreiten. Die Kontrolle erfolgt über das Bundeszentralamt für Steuern. Dieses erteilt regelmäßig Auskunft über die Höhe von Zinserträgen, die die Studenten im jeweiligen Bewilligungszeitraum erzielt haben. Daraus wiederum lassen sich Rückschlüsse auf vorhandenes Vermögen ziehen. Diese Rechtslage scheint sich mittlerweile herumgesprochen zu haben.

Weitgehend unbekannt ist allerdings, dass auch Eltern eines Studenten in Haftung genommen werden können. Denn das Einkommen der Eltern ist ebenfalls auf den Bedarf des Studenten anzurechnen und auch für die Eltern gilt die sozialrechtliche Aufkunftsverpflichtung: Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen, Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, müssen unverzüglich mitgeteilt werden (§ 47 Abs. 4 BAföG und § 60 SGB I). Sofern sich herausstellt, dass die Eltern die Bewilligung von Ausbildungsförderung dadurch herbeigeführt haben, dass sie vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht oder die o.g. Anzeigeprlichten verletzt haben, so müssen sie den Betrag, der für den Auszubildenden als Förderungsbetrag zu Unrecht geleistet worden ist, ersetzen. Dieser Betrag ist außerdem vom Zeitpunkt der zu Unrecht erfolgten Leistung an mit 6 % für das Jahr zu verzinsen.

Für den Fall, dass der Anspruch beigetrieben werden muss, schreiben die Verwaltungsvorschriften des Bundes sogar vor, dass der Anspruch gegen die Eltern vorrangig geltend gemacht werden muss, wenn ein Rückforderungsanspruch sowohl gegen den Auszubildenden als auch gegen die Eltern besteht.