Kein Zwang zur Annahme einer Erbschaft
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Auch ein Sozialhilfeempfänger darf eine Erbschaft ausschlagen, selbst wenn er damit auf die Möglichkeit verzichtet, selbst für seinen Lebensunterhalt aufzukommen.
Jeder potenzielle Erbe darf seine Erbschaft auch ausschlagen. In aller Regel machen diejenigen von dieser Möglichkeit gebrauch, die ohnehin nur Schulden erben würden. Aber auch wenn es Vermögen zu erben gibt, kann eine Ausschlagung im Interesse des Erben liegen.