Haben Sie ein Recht auf Schmerzensgeld bei einem Sturz über eine Stufe

19.10.2020 157 Mal gelesen
Ja haben Sie, falls die Stufe nicht ausreichend gekennzeichnet wurde und demnach nicht den allgemein geltenden Sicherheitsstandards genügt.

Ja haben Sie, falls die Stufe nicht ausreichend gekennzeichnet wurde und demnach nicht den allgemein geltenden Sicherheitsstandards genügt.

 

Eine Stufe in einem Einkaufszentrum oder anderen öffentlichen Gebäuden muss entweder durch eine Schrägrampe erleichtert werden oder durch ein Hinweisschild gekennzeichnet werden. Für ein Hinweisschild genügt schon die Aufschrift "Vorsicht Stufe". Ist ein solches nicht vorhanden, haben Sie im Falle eines Sturzes ein Anrecht auf Schmerzensgeld. Allerdings müssen Sie sich eventuell ein Mitverschulden anrechnen lassen, wenn unter normalen Umständen ein sorgfältiger Mensch die Gefahrenstelle rechtzeitig hätte erkennen können. Sie hätten die Stufe zum Beispiel nicht rechtzeitig erkennen können, wenn die Stufe durch ein Hindernis verdeckt wird. Solche könnten, Bänke, Sträucher oder Statuen sein. Des Weiteren dürften Sie nicht alleine durch Ihr eigenes Verschulden gestützt sein, weil sie gerannt oder unaufmerksam waren. Schließlich spielt beim Mitverschulden auch das Alter eine Rolle, dabei ist es egal, ob alt oder jung, sind sie durch Ihr alter eingeschränkt wird das Mitverschulden eher zu Ihren Gunsten angerechnet und es gelten bestimme Sondervorschriften. Zum Beispiel muss eine schwere Stufe ein Geländer besitzen um sich daran festzuhalten.

 

Sie sind über eine solche ungekennzeichnete Stufe gestürzt und glauben Sie haben ein Recht auf Schmerzensgeld und möchten Ihre Möglichkeiten aufgezeichnet bekommen, so steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Hermann Kaufmann für die Beratung zur Seite und kann Ihnen den Rechtsweg eröffnen.

 

Quelle: OLG Schleswig, Urteil vom 16.08.2019 - 11 U 87/16