Selbständige als Opfer der Corona-Krise

Neues Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG) tritt in Kraft
20.03.202029 Mal gelesen
Künstler und andere Selbständige befinden sich derzeit infolge des staatlich angeordneten Shutdowns, Absagen bzw. Ausfall von Veranstaltungen,

Stornierung zahlreicher Aufträge sowie Zahlungsschwierigkeiten von Kunden und anderen Vertragspartnern in einer wirtschaftlich äußerst angespannten Situation.

Vielen ist es in den Jahren ihrer Selbständigkeit gelungen, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten und teilweise sogar sichere Arbeitsplätze zu schaffen. Dennoch fehlten ihnen trotz überdurchschnittlichen Arbeitseinsatzes oft die erforderlichen Gewinnüberschüsse, um Rücklagen für Krisenzeiten wie die jetzige zu bilden. Die Umsätze sind eingebrochen - Unterhalt, Miete, Gehälter und andere laufenden Kosten sind gleichwohl auch weiterhin zu decken.

Folgende Schritte sind jetzt für Selbständige angebracht:

1. Sämtliche bereits abgeschlossenen Verträge (Auftragsproduktionen, Künstlerverträge, Veranstaltungs- und Aufführungsverträge u.a.) sollten zeitnah einer rechtlichen Überprüfung unterzogen werden, um ggf. rechtzeitig Anpassungen vornehmen, Rücktritte erklären und etwaige Schadensersatz- und Kostenerstattungsansprüche geltend machen zu können.

Im Werkvertragsrecht etwa bleiben Vergütungsansprüche gemäß § 648 S.2 BGB auch im Falle einer Kündigung durch den Auftraggeber grundsätzlich vollumfänglich bestehen.

2. Neben Vereinfachungen beim Kurzarbeitergeld und der Kreditvergabe über die KfW sowie kostenlosen Soforthilfeprogrammen von Bund und Ländern hat sich auch steuerrechtlich in den letzten Tagen einiges getan. So besteht vorübergehend etwa die Möglichkeit zur Stundung von Steuerzahlungen, zum Erlass etwaiger Verspätungszuschläge und zur Senkung von Vorauszahlungen.

3. Wer über die Künstlersozialkasse (KSK) versichert ist, dem stehen verschiedene Möglichkeiten offen, seine monatlichen Sozialversicherungskosten durch eine Anpassung der Beiträge an die veränderten Umstände, Absenkung der Gewinnprognose und mit Hilfe anderer Maßnahmen zu senken. Auch eine Senkung der Beiträge für freiwillig Versicherte bei den gesetzlichen Krankenkassen ist möglich.

4. Unter bestimmten Voraussetzungen kommen angesichts der massiven staatlichen Eingriffe insbesondere in die Grundrechte auf Allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) und Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) auch eine Entschädigung nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG) sowie staatshaftungsrechtliche Schadensersatzansprüche nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG in Betracht.

5. Nicht zuletzt erscheint gerade der gegenwärtige Zeitpunkt wie geschaffen für die Erschließung neuer Geschäftsfelder. Hierbei konnten wir bereits mehreren Mandanten nachhaltig behilflich sein, die infolge Überschuldung bereits kurz vor der Insolvenz standen.

Dies sind nur einige der möglichen Maßnahmen. Die Kanzlei für Künstler-, Internet- und Medienrecht hat entsprechende Maßnahmenpakete ausgearbeitet, die jeweils an den individuellen Einzelfall angepasst werden und derzeit vermehrt für Mandanten der Kanzlei zum Einsatz kommen.

Die kostenlose Erstberatung kann wahlweise telefonisch, per E-Mail oder im Rahmen eines persönlichen Besprechungstermins erfolgen.