Schadensersatz im Diesel-Abgasskandal: Rechtsschutzversicherung muss Deckungszusage erteilen
Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied, dass eine Rechtsschutzversicherung beim Schadensersatz im Diesel-Abgasskandal (> https://baum-reiter.de/vw-abgasskandal-wird-zum-diesel-abgasskandal/) eine Deckungszusage erteilen muss. Denn der Prozess auf Schadensersatz im Diesel-Abgasskandal hat eine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Eine Rechtsschutzversicherung hat immer dann die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, wenn dieser erfolgversprechend ist.
Sachverhalt beim Schadensersatz im Diesel-Abgasskandal
Das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf befasste sich mit einem Käufer, der im Rahmen des VW Abgasskandals einen VW-Sharan erstand. Der Käufer erbat seine Rechtsschutzversicherung um eine Deckungszusage. Er begehrte die Übernahme der Prozesskosten gegen die Volkswagen AG. Sein Klagebegehren richtete sich auf Rückzahlung des Kaufpreises und Zahlung von Zinsen. Die Rechtsschutzversicherung lehnte die Kostenübernahme mit Verweis auf unzureichende Erfolgsaussichten ab. Schließlich könne der Käufer aufgrund der bestehenden Fahrtauglichkeit des Fahrzeuges keinen Schaden beziffern. Außerdem bestehe auch die Betriebserlaubnis des Fahrzeuges fort. Das Oberlandesgericht Düsseldorf widersprach dieser Ansicht und verpflichtete die Rechtsschutzversicherung zur Übernahme der Kosten. Schließlich hätten bereits mehrere Landgerichte anderen Klägern einen Schadensersatz im Diesel-Abgasskandal zugesprochen.
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Kein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht
Versicherungsnehmer unterliegen einer Schadensminderungspflicht. Sie sind gegenüber ihrer Rechtsschutzversicherung dazu verpflichtet, den Schaden so gering wie nur möglich zu halten. Dazu gehört auch, dass sie zunächst eine außergerichtliche Einigung anstreben. Das Oberlandesgericht Düsseldorf urteilte, dass der Versicherungsnehmer im vorliegenden Fall einer solchen Schadensminderungspflicht nicht unterliege. Ihm sei nicht zuzumuten, seine rechtlichen Schritte gegen die Volkswagen AG aufzuschieben. Schließlich habe er im Falle einer Klage eine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Das bisherige Verhalten der Herstellerin spreche nicht dafür, dass sie freiwillig Schadensersatz zahlen werde. Dieser Fakt sei ohnehin irrelevant. Denn es obliege ausschließlich dem Autokäufer, wann und wie er seine Ansprüche geltend macht. Gegenläufige Aussagen ließen sich auch nicht aus dem Versicherungsvertrag entnehmen. Damit sei die Rechtsschutzversicherung zu einer vollumfänglichen Kostenübernahme verpflichtet. Außerdem habe sie auch die Anwalts- und Gerichtskosten des Klägers zu tragen, der seinen Versicherungsschutz vor Gericht einfordern musste.
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