Urteil des LG München im Diesel-Abgasskandal

VW Abgasskandal Schadenersatz bei Diesel Fahrverboten
27.07.201813 Mal gelesen
Das Landgericht München I räumte im Jahr 2016 erstmals einem VW-Kunden einen Schadenersatz im Diesel-Abgasskandal ein. Das Landgericht München I urteilte, dass die fehlerhaften Angaben zum Schadstoff-Ausstoß den Käufer zur Rückabwicklung berechtigen.

Schadenersatz im Diesel-Abgasskandal

Das Landgericht München I räumte im Jahr 2016 erstmals einem VW-Kunden einen Schadenersatz im Diesel-Abgasskandal ein. Das Landgericht München I urteilte, dass die fehlerhaften Angaben zum Schadstoff-Ausstoß den Käufer zur Rückabwicklung berechtigen. Denn es liege eine arglistige Täuschung vor und außerdem seien auch die allgemeinen Sachmangelgewährleistungsrechte anwendbar.

Rechtsfolgen

Die Rechtsfolge einer solchen Rückabwicklung liegt darin, dass der Autohändler den gesamten Kaufpreis inklusive Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszinssatz erstatten muss. Er darf allerdings die Nutzungen abziehen, die der Käufer durch den Gebrauchsvorteil am Automobil erlangte. Das Urteil des LG München I räumte erstmalig einem Käufer ein volles Rücktrittsrecht ein.
Schadenersatz im Diesel-Abgasskandal: Sachverhalt

Das vorliegende Urteil befasste sich mit einem Automobil der Marke Seat 1.6 TDI 66 kW. Dieses enthielt einen Dieselmotor vom Typ EA 189, der von der Volkswagen AG stammt. Der Käufer trug überzeugend vor, dass er das Fahrzeug nach bestimmten Vorgaben auswählte. Er präferierte Fahrzeuge mit einem niedrigen Schadstoffausstoß, einem geringen Verbrauch und einer ansprechenden PS-Leistung. Die Auswahl des Fahrzeuges erfolgte zusammen mit einem Mitarbeiter des Autohändlers, der sich nach diesen Vorgaben richtete. Der Autohändler empfahl das Fahrzeug gerade wegen seines geringen Schadstoffausstoßes. Die diesbezüglichen Angaben entsprachen jedoch nicht der Wahrheit. Der VW-Motor war vom Abgasskandal betroffen: Die tatsächlichen Werte auf der Straße wichen von denen auf dem Prüf-Laufstand ab.

Schadenersatz im Diesel-Abgasskandal: Zurechnung der Kenntnis der Volkswagen AG

Der Kläger focht das Urteil aufgrund einer arglistigen Täuschung durch den Autohändler an und verlangte Schadenersatz im Diesel-Abgasskandal. Der Autohändler verwies auf seine Unkenntnis. Das Gericht folgte dieser Argumentation jedoch nicht. Der Autohändler müsse sich die Angaben der Volkswagen AG zurechnen lassen. Denn er habe im Internet damit geworben, dass er eine 100-prozentige Tochtergesellschaft der Volkswagen AG sei. Damit habe der Automobilverkäufer bewusst das besondere Vertrauen des VW-Konzerns beansprucht. Demzufolge müsse er sich nun auch die unrichtigen Angaben zurechnen lassen.

 

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