Wussow - Informationen zum Versicherungs- und Haftpflichtrecht (Bsp. eines Beitrags aus dem Bereich des Arzthaftungsrechts)

Schaden, Versicherung und Haftpflicht
26.02.2010853 Mal gelesen
Abgrenzung der therapeutischen Sicherheitsaufklärung von der Risikoaufklärung - Beweislast. Aufklärung über erhöhtes Kariesrisiko bei einer kieferorthopädischen Behandlung (§ 823 BGB)

Grundlagen

  

Die Risikoaufklärung muß dem Patienten einen Überblick über die mit dem Eingriff verbundenen Gefahren verschaffen. Der Patient ist über dauerhafte oder vorübergehende nachteilige Folgen eines Eingriffs ebenso aufzuklären wie über die Art und Schwere des Eingriffs. Demgegenüber setzt die therapeutische Aufklärung erst nach Vornahme des Eingriffs bzw. der sonstigen ärztlichen Behandlungsmaßnahme ein. Im Rahmen dieser sog. "Sicherungsaufklärung" ist der Arzt verpflichtet, auch über alle Umstände zu informieren, die zur Sicherung des Heilungserfolgs und zu einem therapiegerechten Verhalten und zur Vermeidung möglicher Selbstgefährdungen des Patienten erforderlich sind (Martis/Winkhart, Arzthaftungsrecht, 2. Aufl., S. 89, 92 m.w.N.). Die Risikoaufklärung kann sich im Einzelfall mit der therapeutischen Aufklärung überschneiden. Z. B. hat der Arzt im Rahmen einer Risikoaufklärung über eine geplante ärztliche Behandlung, etwa mit Medikamenten, auch über mögliche schwerwiegende Nebenwirkungen des Medikaments zur Vermeidung einer möglichen Selbstgefährdung aufzuklären. Überschneidungen sind daher möglich, wenn die therapeutische Aufklärung den Hinweis auf eine den Patienten belastende Behandlung beinhaltet oder dessen Selbstgefährdung durch die Einnahme eines Medikaments mit schwerwiegenden Nebenwirkungen vermieden werden soll (vgl. Martis/Winkhart, aaO, S. 93).

  

Aktuelles

 

Das OLG Stuttgart hat in einem Urteil vom 20.05.2008 (VersR 2008, 927) festgestellt, auf ein erhöhtes Kariesrisiko bei einer kieferorthopädischen Behandlung mit einer festen Zahnspange sei nicht im Rahmen der Risikoaufklärung, sondern im Rahmen der therapeutischen Sicherheitsaufklärung hinzuweisen. Aufklärungspflichtig im Rahmen der Risikoaufklärung seien Risiken, die der Behandlung typischerweise anhaften. Der Patient soll über die mit der fehlerfreien medizinischen Behandlung möglicherweise verbundenen Schädigungsrisiken unterrichtet sein, um selbstbestimmt in die Behandlung einwilligen zu können. Dagegen habe die therapeutische Aufklärung Risikoschutzpflichten des Arztes zum Gegenstand. Der Patient soll durch die Erteilung von Schutzhinweisen zur Mitwirkung an der Heilung und zur Vermeidung einer möglichen Selbstgefährdung angehalten werden. Zur Abgrenzung sei auf den Zweck der Aufklärung und nicht auf den Zeitpunkt, zu dem die Aufklärung zu erfolgen hat, abzustellen. Über das im Zusammenhang mit einer kieferorthopädischen Behandlung mit einer festen Spange erhöhte Kariesrisiko sei hiernach ausschließlich therapeutisch aufzuklären. Die Aufklärung über das Kariesrisiko habe zwar vor Behandlungsbeginn zu erfolgen. Der Inhalt der Aufklärung beziehe sich jedoch allein auf die Erteilung von Schutzhinweisen zur Mitwirkung des Patienten an der Heilung und zur Vermeidung einer möglichen Selbstgefährdung, wenn über erforderliche Prophylaxemaßnahmen gegen ein Kariesrisiko hingewiesen wird.

 

Im Ergebnis behaupte der Patient daher vorliegend eine unzureichende therapeutischeAufklärung, welche einen Behandlungsfehler begründe, über den die Patientenseitebeweisbelastet sei (Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 5. Aufl., C Rdnr. 130 f.; Steffen/Pauge, Arzthaftungsrecht, 10. Aufl., Rdnr. 563, 574) und keine unzureichende Risikoaufklärung, für deren Fehlen der Arzt die Beweislast trage.