Wird ein Sportler bei einem Wettkampf durch einen anderen Beteiligten verletzt, so ist ein Schadensersatzanspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung nur gegeben, wenn "schuldhaft gegen die Regeln des sportlichen Wettkampfs verstoßen" worden ist.
Dies hat der Bundesgerichtshof in einem nunmehr veröffentlichten Urteil vom 27.7.2009 (VI ZR 296/08) bekräftigt.
Der Fahrlässigkeitsvorwurf ist danach anhand der "besonderen Gegebenheiten des Sports"zu überprüfen, wobei "dass beim jeweiligen Wettkampf geltende Regelwerk" heranzuziehen ist.
Die Aussagen der in der Regel vorhandenen Zeugen sind, so macht die Entscheidung deutlich, daraufhin zu überprüfen, inwieweit sich diesen ein Verstoß gegen die Regeln entnehmen lässt.
Stehen sich danach - wie so oft im Fußball - die Bekundungen der Zeugen gegenüber und kommt auch in Betracht, dass bei einem Zweikampf die Spieler "fair eingestiegen" waren, so geht dies zu Lasten des Geschädigten, da der Verletzte darlegungs- und beweispflichtig ist.
Insoweit haben die Revisionsrichter klargestellt:
"Der Zweikampf um den Ball, bei dem ein oder beide Spieler mitunter zu Fall kommen, gehört aber zum Wesen eines Fußballspiels und begründet deshalb für sich genommen keinen Sorgfaltspflichtverstoß".
Der Senat hat sich im Hinblick auf den Streitstoff auch veranlasst gesehen, etwas Selbstverständliches zu bekräftigen, nämlich dass "das Bestehen eines Haftpflichtversicherungsschutzes........ das fehlende Verschulden des Beklagten (Schädigers) nicht zu ersetzen" vermag.