Bank wg. fehlerhafter Scheckbestätigung zu Schadensersatz verurteilt

Schaden, Versicherung und Haftpflicht
06.03.20091672 Mal gelesen
Das OLG Frankfurt hat am 30.01.2007 eine Bank wegen fehlerhafter Scheckbestätigung zur Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe von rund 40.000,00 ? verurteilt.
 
Der Kläger verkaufte seinen Pkw. Der Käufer zahlte den Kaufpreis mittels Scheck. Der Kläger reichte den Scheck am 16.11. bei seiner Bank ein. Am 19.11. wurden der Bank alle Schecks des Käufers als gestohlen gemeldet und von der Bank gesperrt (Schecksperre). Am 20.11. wandte sich der Kläger erneut an seine Bank. Ihm wurde bestätigt, dass die Einlösung des Schecks "unter banküblichem Vorbehalt" erfolgen würde. Zwei Tage später teilte die Bank mit, dass der Scheck nicht eingelöst wird.
 
Das OLG Frankfurt stellt fest, dass die Bank bei Abgabe der Scheckbestätigung ("unter banküblichem Vorbehalt") verpflichtet war, sämtliche bei der Bank bekannten Umstände zu berücksichtigen. Der Kläger konnte bei seiner Anfrage erwarten und verlangen, dass die Bank alle verfügbaren geschäftlichen Kenntnisse berücksichtigt.
 
Die Scheckbestätigung "unter banküblichem Vorbehalt" beinhaltet die Feststellung, dass zum Zeitpunkt der Anfrage auf dem Konto Deckung in Höhe des Scheckbetrages vorhanden ist und dass die Bank sich die Prüfung der Scheckformalien, insbesondere die Unterschrift des Ausstellers, vorbehält. Die übliche Scheckbestätigung deckt jedoch nicht die unterlassene Weitergabe von Informationen, d. h. die Bank muss sich das Wissen nur eines Mitarbeiters über die Schecksperre wegen Diebstahls als Gesamtorganisation zurechnen lassen. Wäre dem nicht so, so würde die übliche Scheckbestätigung ohne Sinn sein.
 
Fazit: Die Bank muss sich die nur einem Mitarbeiter bekannte Schecksperre zurechnen lassen. Gibt sie gleichwohl eine Scheckbestätigung "unter banküblichem Vorbehalt" ab, so kann sie nachher nicht wegen der Schecksperre die Einlösung des Schecks verweigern.