Renten- und Lebensversicherungsvertrag der Standard Life noch heute widersprechen!

Renten- und Lebensversicherungsvertrag der Standard Life noch heute widersprechen!
15.09.2016507 Mal gelesen
Große Versicherungsunternehmen, wie die Standard Life haben Versicherungsnehmer fehlerhaft über deren Widerspruchsrecht belehrt. Dies begründet ein quasi "ewiges" Widerspruchsrecht. Nutzen Sie diesen rechtlichen Vorteil!

Widerspruchsrecht bei der Standard Life Versicherung durchsetzen

Die Standard Life Versicherung hat (wie viele andere Lebensversicherungen ebenfalls) ihre eigenen Kunden fehler- bzw. lückenhaft über das bestehende Widerspruchsrecht bei Abschluss eines Renten- oder Lebensversicherungsvertrag belehrt. Verbraucher, zwischen 1994 und 2007 bei der Standard Life eine solche Versicherung abgeschlossen haben und dazu fehlerhaft belehrt worden sind, können sich so nun in eine rechtlich vorteilhafte Position bringen. Denn auch Jahre nach Verstreichen der Widerspruchsfrist von 14 Tagen können zahlreiche Versicherungsnehmer der Standard Life ihren verträgen widersprechen. Denn die aktuelle Rechtslage sieht in diesen Fällen vor, dass die Widerspruchsfrist nicht einsetzt, die fehlerhaft belehrten Verbraucher quasi "ewig" zum Widerspruch des Versicherungsvertrages berechtigt sind.


Fehlerhafte Belehrung begründet Widerspruchsrecht

In unzähligen Fällen haben große Versicherungsunternehmen, wie die Standard Life, fehlerhafte Widerspruchsbelehrungen verwendet. Denn für Widerspruchsbelehrungen gelten gewisse gesetzliche Anforderungen. Dazu gehören bspw. die vollumfängliche und abschließende Belehrung über den Widerspruch, dessen Voraussetzungen, Fristen und dessen rechtliche und tatsächliche Folgen. Doch bei mehr als der Hälfte der Widerspruchsbelehrungen der Renten- und Lebensversicherungsverträge nach dem Policenmodell wurden solche Fehler festgestellt. Es wurde sowohl gegen die erforderliche äußere Gestaltung als auch gegen inhaltliche Voraussetzungen einer Widerspruchsbelehrung verstoßen. Sogar die höchstrichterliche Rechtsprechung hat inzwischen bestätigt, dass in einem solchen Fall den betroffenen Versicherungsnehmern nach wie vor ein Widerspruchsrecht zusteht.


Finanzieller Vorteil durch Widerruf einer abgeschlossenen Versicherung

Dieses Recht kann sich auszahlen! Fondsgebundene Lebens- und Rentenversicherungen von großen europäischen Versicherungen wurden in den Jahren 1994 bis 2007 häufig mit einem Inaussichtstellen großer Renditen in den Folgejahren verkauft. Aufgrund des turbulenten Aktienmarktes und niedrigen Zinsen sind diese allerdings nicht erfolgt. Eine Kündigung einer solchen Versicherung ist wirtschaftlich dennoch nicht zu empfehlen, da der Rückkaufswert, also die Summer, die bei Kündigung ausgezahlt wird, häufig einen wesentlich geringen Wert hat, als die eingezahlten Beiträge. Ein möglicher Widerspruch kann sich hingegen mehr als lohnen! Ist eine Widerruf seitens des Versicherungsnehmers erfolgt, hat dies zur Folge, dass die Versicherung auch die Abschluss - und Verwaltungskosten erstatten muss. Zudem hat der Versicherungsgeber die vom Versicherungsnehmer eingezahlten Prämien entsprechend der gezogenen Nutzungen zu verzinsen. Der Widerruf Ihrer Versicherung bietet Ihnen mithin einen erheblichen wirtschaftlichen Vorteil


Kostenlose Erstprüfung durch Werdermann I von Rüden

Die verwendeten Widerspruchsbelehrungen weisen eine Vielzahl von Fehlern in unzähligen Varianten auf. Deswegen bedarf es einer genauen und individuellen Prüfung Ihrer Widerspruchsbelehrung. Eine umfassende juristische Bewertung der Belehrung vermeidet unnötige Überraschungen. Die Rechtsanwälte der Kanzlei Werdermann I von Rüden bieten Ihnen dafür eine kostenlose Erstprüfung Ihrer Vertragsunterlagen an!


Nach Inanspruchnahme unserer kostenlosen Erstberatung wissen Sie,

wie Ihre Widerspruchsbelehrung zu bewerten ist,

ob sich die Rückabwicklung für Sie wirtschaftlich lohnt,

was Sie die Durchsetzung Ihrer Rechte kostet!

Sie gehen kein Risiko und keine Verpflichtung ein!


Weitere Informationen unter https://wvr-law.de/, gerne stehen wir Ihnen via E-Mail (info@wvr-law.de) oder Telefon (030 - 200 590 77 11) zur Verfügung!