Rückabwicklung von Renten- bzw. Lebensversicherungen nach fehlerhafter Widerrufsbelehrung

Rückabwicklung von Renten- bzw. Lebensversicherungen nach fehlerhafter Widerrufsbelehrung
17.02.2016329 Mal gelesen
Die Belehrung über Fristbeginn und -dauer muss in der Widerrufsbelehrung selbst erfolgen. Ansonsten kann eine Rentenversicherung oder Lebensversicherung widerrufen und rückabgewickelt werden.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Auch Jahre nach Vertragsabschluss ist der Widerspruch und die Rückabwicklung einer Rentenversicherung bzw. Lebensversicherung möglich, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über seine Widerrufsmöglichkeiten belehrt wurde. Mit aktuellem Urteil vom 19. Januar 2016 stärkte das Oberlandesgericht Karlsruhe die Rechte der Verbraucher beim Widerspruch von Renten- und Lebensversicherungen.

Das OLG Karlsruhe stellte klar, dass die Angaben zum Fristbeginn und zur Dauer des Widerrufsrechts unmissverständlich in der Widerrufsbelehrung selbst zu finden sein müssen. Ein Hinweis zu diesen Informationen an anderer Stelle des Vertrags sei nicht ausreichend. Finden sich diese für den Verbraucher wesentlichen Informationen nicht direkt in der Widerrufsbelehrung ist diese nach Auffassung des OLG unwirksam, so dass die Widerrufsfrist nicht in Lauf gesetzt wurde und der Police auch Jahre nach Abschluss noch widersprochen werden kann.

Geklagt hatte eine Versicherungsnehmerin, die im Dezember 2004 eine fondsgebundene Rentenversicherung nach dem sog. Policenmodell abgeschlossen hatte. Im Oktober 2014 erklärte sie den Widerspruch und hilfsweise die Kündigung des Vertrags. Nachdem der Versicherer nur die Kündigung akzeptiert und den Rückkaufswert ausgezahlt hatte, erklärte die Frau Anfang 2015 erneut den Widerspruch und die Rückzahlung der geleisteten Prämien.

Das OLG Karlsruhe gab der Klage statt. In der verwendeten Widerrufsbelehrung sei lediglich ausgeführt worden, dass die Versicherungsnehmerin ein Widerspruchsrecht habe. Nähere Angaben zu der Ausgestaltung des Widerspruchsrechts, zum Fristbeginn und zur Fristdauer seien in den Verbraucherinformationen zu finden. Dort seien diese Angaben zwar inhaltlich richtig aufgeführt. Allerdings müssten diese Informationen in der Widerrufsbelehrung selbst zu finden sein, so das OLG.

Eine Widerrufsbelehrung sei nur dann wirksam erfolgt, wenn der Verbraucher schriftlich in drucktechnisch hervorgehobener Form über seine Widerspruchsmöglichkeiten belehrt wurde. Verweise auf nicht hervorgehobene Angaben in den Verbraucherinformationen seien unzureichend.

Nach einem erfolgreichen Widerspruch erhält der Verbraucher die geleisteten Prämien fast vollständig zurück. Zur Durchsetzung ihrer Ansprüche können sich Versicherungsnehmer an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden.

 

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