LG Lübeck: RA Reichow vertritt Versicherungsmakler erfolgreich gegen Untervermittler

Schaden, Versicherung und Haftpflicht
05.10.2015398 Mal gelesen
Zur Rückzahlung geleisteter Servicegebühren nach Beendigung des Kooperationsvertrages

In einem vor dem Landgericht Lübeck geführten Rechtstreit obsiegt der Versicherungsmakler nach Vertretung von RA Reichow gegen einen Untervermittler. Der Untervermittler klagte gegen den Makler auf Rückzahlung von Servicegebühren.

 

Der Makler hatte dem Untervermittler angeboten, das vom Untervermittler generierte Geschäft anzunehmen und über seine bestehenden Vertriebsanbindungen bei unterschiedlichen Versicherern abzuwickeln. Hierfür erhob er eine monatliche Servicegebühr.

Leider entwickelte sich die Zusammenarbeit nicht wie von beiden Parteien gehofft. Es kam daher nach ca. 12 Monaten zur Beendigung der Zusammenarbeit und zu wechselseitigen Schuldzuweisungen, wer die Erfolglosigkeit der Zusammenarbeit zu verantworten habe. Schlussendlich forderte der Untervermittler den Makler zur Rückzahlung der monatlichen Servicegebühren auf. Nachdem der Makler außergerichtlich eine Zahlung verweigert hatte, zog der Untervermittler vor dem Landgericht Lübeck vor Gericht.

Dort wehrte sich der Versicherungsmakler mit anwaltlicher Hilfe durch Herrn RA Reichow mit der Begründung gegen die Inanspruchnahme, dass die Klage bereits unschlüssig sei. Es fehle an einer Anspruchsgrundlage. Weder im Vertrag noch im Gesetz finde sich eine Regelung nach welcher der Untervermittler bei Erfolgslosigkeit der Zusammenarbeit eine Rückzahlung der Servicegebühren verlangen könne.

Dem stimmte das Landgericht Lübeck nun zu und wies den Untervermittler in der mündlichen Verhandlung darauf hin, dass seine Klage daher wohl kaum Aussicht auf Erfolg habe. Dieser nahm daraufhin die Klage zurück und musste die gesamten Kosten des Rechtstreites tragen.

RA Reichow freut sich über den errungenen Erfolg. Empfehlenswert ist nach seiner Ansicht jedoch gleichwohl klare Regelungen in Kooperationsverträge aufzunehmen, damit es erst gar nicht zum gerichtlichen Streit kommen muss.