Lehman Brothers – wann kann die beratende Hausbank in die Haftung genommen werden -Bankrecht aktuell, Rechtsanwalt Jörg Reich, Gießen, informiert:

Schaden, Versicherung und Haftpflicht
13.10.2008 842 Mal gelesen

Auch wenn derzeit noch nicht überblickt werden kann, wie sich das Insolvenzverfahren der Lehman Brothers entwickeln wird und ob auch die europäische Tochter, die Lehman Brothers Treasury Co B.V. davon betroffen ist, sprechen die Depotbewertungen eine eindeutige Sprache. Viele Anleger sind entsetzt, weil sie ihrer Auffassung nach ein 100% sicheres Produkt gekauft haben und fühlen sich falsch beraten. Ob eine Falschberatung und damit eine Haftung der vermittelnden Bank vorliegt, hängt von mehreren Faktoren ab:

zunächst ist zu überprüfen, was im Risikoprofil festgehalten ist. Bei der Beratung durch die Bank werden Anleger darüber abgefragt, welche Erfahrung sie mit Finanzprodukten und deren Risiken haben und wie es um die Bereitschaft steht, Risiken bei der Anlage ihres Geldes in Kauf zu nehmen. Ist aus dem Risikoprofil zu entnehmen, dass der Anleger keinen Verluste hinnehmen möchte und ein sicheres Produkt sucht, dann sollten Zertifikate ohne Einlagenversicherung ihm nicht angeboten werden.

Weiterhin ist zu fragen, ob die Bank versichert hat, es handele sich bei dem Zertifikat um eine absolut sichere Anlage. Oftmals wurde nämlich gerade die Frage des Emittentenrisikos und damit dem - wie jetzt die Gegenwart zeigt - nicht nur theoretischen Risiko des Totalverlustes, ausgespart. Bei zutreffender Belehrung darüber, das man für die Aussicht auf lediglich ein paar Prozentpunkte mehr gleichzeitig ein Verlustrisiko von bis zu 100% eingeht, hätten sicherlich viele Anleger eine sichere Sparanlage, die durch eine Einlagesicherung abgesichert ist und einen Garantiezins beinhaltet, vorgezogen.

Diese Belehrung hätte die vermittelnde Bank vor allem den Anlegen angedeihen lassen sollen, die noch in diesem Jahr oder gar erst in der zweiten Jahreshälfte Zertifikate erworben haben.

Die Banken haben zudem eine gewisse Nachsorgepflicht. D.h. im Idealfall, dass die Bank dem Anleger bevor es kritisch wird bescheid gibt und Optionen aufzeigt. Im ungünstigsten Fall hat die Bank noch kurz vor der Pleite geraten, die Papiere zu halten, obwohl der Anleger eigentlich, wenn auch mit Verlust, verkaufen wollte.

Hat die Bank einen oder mehrere Fehler gemacht, stellt sich die Frage, ob der Fehler derselben auch nachgewiesen werden kann. Hierauf erstreckt sich die Arbeit spezialisierter Rechtsanwälte. In jedem Fall sollten betroffene Anleger prüfen lassen, ob ihnen ein Anspruch gegen die vermittelnde Bank zusteht. Als Anlaufstellen stehen die Verbraucherzentralen und spezialisierte Rechtsanwälte zur Verfügung.