wenn ausweislich einer Tarifklausel "...100%... der verbleibenden Aufwendungen" erstattet werden. Dies ist nach Auffassung des AG Nürnberg mit Urteil vom 11.12.2007, 17 C 4516/07, dahingehend zu verstehen, dass der private Krankenversicherer nach Abzug der Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse, den Restbetrag aus dem in Rechnung gestellten Betrag zu erstatten hat. Dieser Restbetrag stellt für den Versicherungsnehmer die "verbliebenen Aufwendungen" dar. Andernfalls - wie hier bei einer Auslandsbehandlung - bedarf es einer ausdrücklichen Einschränkung in den Versicherungsbedingungen, wonach z.B. die Erstattungspflicht auf die (in Deutschland) üblichen Preise beschränkt ist .
Merke: Zusatzversicherung ist - wie immer im Leben - nicht gleich Zusatzversicherung; soweit Versicherer ihre tariflichen Leistungen in den Versicherungsbedingungen ausgestalten können, ist wesentlich neben dem Preis daher auf das Kleingedruckte zu achten.
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