LG Dortmund: Zur Fiktion eines Leistungsanerkenntnisses einer Versicherung

LG Dortmund: Zur Fiktion eines Leistungsanerkenntnisses einer Versicherung
15.10.2014308 Mal gelesen
Mit Urteil vom 06.02.2014 entschied das Landgericht (LG) Dortmund, dass das Leistungsanerkenntnis einer Versicherung fingiert wird, wenn der Versicherer seine Entscheidung auf ärztliche Gutachten und Berichte stützt und nach diesen eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt (AZ.: 2 O 249/13).

NOETHE LEGAL Rechtsanwälte, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Köln und Zürich führt aus:

Hier klagt eine eine Versicherungsnehmerin gegen ihre Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, die sie auf Basis einer Risikolebensversicherung abgeschlossenen hat. Die Klägerin war Arzthelferin und beantragte im Jahr 2012 Leistungen aus ihrer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung wegen psychischer Erschöpfung. Die Beklagte stellte der Klägerin daraufhin, während sie den Leistungsanspruch noch prüfte, erst einmal ihre Rente zur Verfügung. Der Leistungsantrag wurde abgelehnt und auf ein Arbeitsunfähigkeitsgutachten der Klägerin gestützt, nach welchem eine baldige Wiederaufnahme der Tätigkeit prognostiziert wurde. Die Klägerin forderte die erbrachten Leistungen nicht zurück.

Sie verlangt nunmehr die versprochenen Leistungen und stützt diese auf ihre bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit. Die Beklagte meint, die Klägerin sei nicht berufsunfähig gewesen. Dem folgt das LG nicht. Das Landgericht führt zur Begründung aus, die Beklagte wäre nach den ärztlichen Gutachten dazu verpflichtet gewesen, der Klägerin ein Leistungsanerkenntnis zu geben, weil diese nach dem Gesetz berufsunfähig gewesen sei. Dass sie das nicht getan habe, sei bedingungswidrig und das Leistungsanerkenntnis zu fingieren, das heißt, die Beklagte muss sich so behandeln lassen, als hätte sie das Leistungsanerkenntnis tatsächlich abgegeben, womit der Leistungsanspruch der Klägerin letztlich begründet wäre.

Die Rente habe die Beklagte lediglich "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" zur Verfügung gestellt und sei deshalb kein Leistungsanerkenntnis. Zwar könne in Ausnahmefällen auch die Zur-Verfügung-Stellung trotz des Hinweises ein Leistungsanerkenntnis nach den Versicherungsbedingungen darstellen, allerdings sei hier sehr deutlich aus dem Schreiben hervorgegangen, dass die Beklagte ein solches nicht abgeben wolle.

Das Versicherungsrecht ist eine vielschichtige Materie, die für einen Laien nicht immer auf den ersten Blick zu durchschauen ist. Um ihre Rechte vollumfänglich wahrnehmen zu können, sollten Sie sich daher frühzeitig rechtsanwaltlich beraten lassen.

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