Schadenersatz für den Ausfall der Haushaltstätigkeit: der sogenannte "Haushaltsführungsschaden

Schaden, Versicherung und Haftpflicht
09.07.20082046 Mal gelesen

Wird jemand, z.B. bei einem Verkehrsunfall, verletzt, so kann er vom Schädiger Schadenersatz verlangen. In erster Linie mag man dabei an den Ersatz von Kosten einer notwendigen medizinischen Behandlung denken. Meistens wird allerdings nicht bedacht, dass dem Verletzten nicht nur Arztkosten entstehen. Er wird auch oftmals aufgrund seiner Verletzungen zumindest vorübergehend nicht mehr in der Lage sein, seinen Haushalt so zu führen, wie er dies vor der Verletzung getan hat. Schließlich verlangt eine Haushaltsführung einen nicht unerheblichen Aufwand für Tätigkeiten wie Einkaufen, Kochen, Spülen, Aufräumen, Putzen und Wäschewaschen. Hinzukommen kann auch die Pflege oder Betreuung anderer im Haushalt lebender Personen. Die Verminderung der häuslichen Arbeitsleistung wird daher von der Rechtsprechung als Schaden anerkannt, sofern es sich nicht nur um ganz geringfügige Beeinträchtigungen handelt.

Wird verletzungsbedingt die Anstellung einer Haushaltshilfe notwendig, so kann der Verletzte die dabei entstehenden Kosten von dem Schädiger ersetzt verlangen. Aber auch dann, wenn keine Hilfskraft eingesetzt wird, ist der Schädiger zahlungspflichtig. In einem solchen Fall bemisst sich die Schadenshöhe abstrakt an dem Lohn, der einer Hilfskraft üblicherweise gezahlt werden müsste. Maßgeblich ist dabei der notwendige Arbeitszeitaufwand, wobei dieser wiederum abhängig ist von Umständen wie der Größe des Haushalts und der Anzahl der im Haushalt lebenden Kinder. Einen Anhaltspunkt für die Höhe des Schadens bieten spezielle Tabellen (z.B. Schulz-Borck/ Hofmann, Schadenersatz bei Ausfall von Hausfrauen und Müttern im Haushalt).

Die Berechnung und Darlegung des Haushaltsführungsschadens im konkreten Fall ist jedoch auch mit Hilfe von Tabellen äußerst kompliziert (siehe z.B. als Berechnungsbeispiel die Entscheidung des Oberlandesgerichts Rostock vom 14.6.2002, Az. 8 U 79/00, abgedruckt in der Zeitschrift für Schaden 2003, Seite 233). Neben zu berücksichtigenden Umständen wie z.B. der Größe der Wohnung ist auch maßgeblich, ob es sich um einen Single- oder einen Mehrpersonenhaushalt handelt. Bei den Mehrpersonenhaushalten wiederum wird unterschieden zwischen Haushalten, die von Ehepartnern, Familien, Lebenspartnern, nichtehelichen Lebensgemeinschaften oder bloßen Wirtschaftsgemeinschaften geführt werden. Zur Prüfung und gegebenenfalls gerichtlichen Durchsetzung etwaiger Ansprüche ist es in jedem Fall ratsam, sich an einen auf Schadensrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu wenden.

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