Wussow - Informationen zum Versicherungs- und Haftpflichtrecht (Bsp. eines Beitrags aus dem Bereich Tierhalterhaftung)

Schaden, Versicherung und Haftpflicht
02.05.2014256 Mal gelesen
Zum Eingreifen der Tierhalterhaftung bei Sturz über ein schlafendes Tier (§ 833 Abs. 1 BGB)

Das OLG Hamm hat in einer Entscheidung vom 15.02.2013 (NJW-Spezial 2013, 395) festgestellt, die verschuldensunabhängige Tierhalterhaftung gemäß § 833 Abs. 1 BGB greife auch bei einem Sturz über ein schlafendes Tier im Verkehrsraum ein. Die typische Tiergefahr (Unberechenbarkeit und Selbständigkeit des tierischen Verhaltens) realisiere sich auch, wenn das Tier regungslos am Boden liegt und schläft. Im hier vorliegenden Fall hat sich ein Schäferhund eigenmächtig in den Eingangsbereich eines Ladengeschäfts begeben und dort zum Schlafen niedergelegt. Das Tier habe dadurch ein Hindernis dargestellt, deshalb sei auf die Tierhalterhaftung abzustellen (vgl. BGH, VersR 1959, 853). In dem vom BGH (aaO) beurteilten Fall ging es darum, dass der Geschädigte beim Betreten einer Gastwirtschaft auf einen dort liegenden Hund trat, welcher daraufhin aufsprang und den Geschädigten unterlief. Der Geschädigte stürzte und verletzte sich. Der BGH stellt für die Tierhalterhaftung im Wesentlichen darauf ab, dass ein selbsttätiges willkürliches Verhalten des Hundes vorgelegen habe und führt aus, die Willkürlichkeit wäre nur dann ausgeschlossen, wenn dem Hund keine Freiheit geblieben wäre, eine andere als die schadenbringende Bewegung auszuführen. Der vom OLG Hamm (aaO) entschiedene Fall liegt insofern etwas anders, da sich der Hund in der konkreten Unfallsituation nicht bewegt hat. Dennoch greift die Tierhalterhaftung ein, da daran angeknüpft wird, dass sich der Hund selbständig in die ein Hindernis bildende Lage gebracht und dadurch die spezifische Tiergefahr geschaffen hat. Die Tierhalterhaftung würde erst bei Fällen, wo die Beschädigung vom Tier unter menschlicher Leitung ausgeht, nicht mehr eingreifen, so zum Beispiel beim Reiten, wenn das Tier dem Willen seines Reiters gehorcht. Der Schaden ist dann durch den Reiter verursacht und § 833 BGB ist nicht anwendbar (BGH NJW 1986, 2501; NJW-RR 2006, S. 813).