Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung: Verweis eines Selbständigen auf Angestelltentätigkeit

Schaden, Versicherung und Haftpflicht
31.03.2014291 Mal gelesen
Verweis eines früher selbständig Tätigen auf eine Angestelltentätigkeit bei geringerer Qualifikation und gesellschaftlicher Wertschätzung gegenüber kürzerer Arbeitszeit, höherem Einkommen und sozialversicherungsrechtlicher Absicherung

Ist in einer Berufsunfähigkeitsversicherung vereinbart, dass Berufsunfähigkeit nicht bereits dann vorliegt, wenn der Versicherte seinen zuletzt ausgeübten Beruf nicht mehr ausüben kann, sondern darüber hinaus auch außerstande ist, eine andere Tätigkeit auszuüben, zu der er aufgrund seiner Ausbildung und Fähigkeiten in der Lage ist und die seiner bisherigen Lebensstellung entspricht (Verweisbarkeit/abstrakte Verweisung), kann der Versicherte nicht auf eine Tätigkeit als Angestellter verwiesen werden, die gegenüber seiner früheren selbständigen Tätigkeit bei geringeren Anforderungen an die Qualifikation und geringerer gesellschaftlicher Wertschätzung eine kürzere Arbeitszeit, ein höheres Entgelt und eine sozialversicherungsrechtliche Absicherung bietet (so das Oberlandesgericht Karlsruhe).

Eine Verweisung auf eine andere Tätigkeit kommt nur dann in Betracht, wenn die andere Tätigkeit der bisherigen Lebensstellung des Versicherten entspricht, wobei die bisherige Lebensstellung des Versicherten vor allem durch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit geprägt wird. Die Qualifikation dieser Tätigkeit orientiert sich -ebenso wie ihre Vergütung - wiederum daran, welche Kenntnisse und Fähigkeiten die ordnungsgemäße und sachgerechte Ausübung der Tätigkeit voraussetzt. Eine Vergleichstätigkeit liegt dann vor, wenn diese Erwerbstätigkeit keine deutlich geringeren Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert und auch in ihrer Vergütung wie in ihrer Wertschätzung nciht spürbar unter das Niveau des bishlang ausgeübten Berufes des Versicherten absinkt. Entscheidend ist somit eine Gesamtbetrachtung, bei der die Umstände, welche die Qualifikation der bisherigen Tätigkeit und der Vergleichstätigkeit prägen, miteinander verglichen werden (so das OLG Karlsruhe unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs).

Eine Vergleichbarkeit der neuen Tätigkeit lässt sich nicht bereits deshalb verneinen, weil der Versicherte diese neue Tätigkeit nicht mehr in Selbständigkeit ausübt. Auch einem früher Selbständigen ist die Aufnahme einer Tätigkeit in sozial abhängiger Stellung nicht generell unzumutbar. Hat aber die frühere selbständige Tätigkeit dem Versicherten ein qualifizierteres und selbständigeres Arbeiten ermöglicht, so scheidet eine Verweisung im Regelfall aus. Zudem darf die Wertschätzung der neuen Tätigkeit nicht spürbar unter der des bis zum Versicherungsfall ausgeübten Berufs liegen.

Hat der Versicherte neue berufliche Fähigkeiten freiwillig erworben, darf der Versicherer wegen einer neuen Berufstätigkeit von seinem Recht zur Leistungseinstellung erst dann Gebrauch machen, wenn der Versicherte eine Festanstellung gefunden hat.

Setzt erst der freiwillige Erwerb neuer beruflicher Fähigkeiten den Versicherten in den Stand, eine andere Tätigkeit, welche seiner bisherigen Lebensstellung entspricht, auszuüben, darf der Versicherer von seinem Recht zur Leistungseinstellung erst dann Gebrauch machen, wenn der Versicherte einen Arbeitsplatz in einem Vergleichsberuf erlangt hat oder sich um einen solchen nicht in zumutbarer Weise bemüht.