Verletzung der Zurückweisungspflicht durch den Versicherer führt nicht dazu, dass eine eigentlich unwirksame Kündigung wirksam wird

Verletzung der Zurückweisungspflicht durch den Versicherer führt nicht dazu, dass eine eigentlich unwirksame Kündigung wirksam wird
29.10.20131820 Mal gelesen
BGH stellt sich gegen die bislang gängige Praxis

Der BGH hat sich in einer kürzlich ergangenen Entscheidung gegen die bislang völlig herrschende Meinung und Praxis gestellt.

Worum geht es?

Die Kündigung eines Versicherungsvertrags kann unter verschiedenen Aspekten unwirksam sein: dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Fristen nicht beachtet werden, also ein Versicherungsnehmer den Vertrag zum Jahresende kündigt, obwohl eine mehrjährige Mindestvertragsdauer vereinbart ist. Auch sind etwa fristlose Kündigungen unwirksam, wenn kein Sonderkündigungsrecht besteht.

Damit allerdings nicht genug: die Zivilgerichte haben bislang ganz überwiegend vertreten, dass der Versicherer unwirksame Kündigungen unverzüglich zurückweisen muss. Tut er dies nicht, so wurde vertreten, ist die Kündigung zu dem vom Versicherungsnehmer genannten Zeitpunkt wirksam, auch wenn die eigentlich geltenden Fristen noch länger laufen.

Praktische Folge war, dass der Versicherer eine unwirksame Kündigung akzeptieren musste, wenn er sie nicht rechtzeitig zurückwies. Der Versicherungsnehmer konnte dann, ohne doppelt Beiträge zahlen zu müssen, den Versicherer vor Ablauf der eigentlichen Kündigungsfrist wechseln.

Die Entscheidung des BGH

Dieser - bereits seit Jahrzehnten bestehenden - Praxis hat der BGH nun ein Ende bereitet. In einem kurzen Beschluss vom 05.06.2013 führt der BGH aus, dass eine unwirksame Kündigung nicht dadurch geheilt wird, dass der Versicherer die Kündigung nicht (unverzüglich) zurückweist. Eine unwirksame Kündigung bleibt also auch bei fehlender Zurückweisung durch den Versicherer unwirksam.

Der BGH hat sich in der Entscheidung allerdings nur zur Frage der Wirksamkeit der Kündigung geäußert. Versicherer dürften also weiterhin gem. § 242 BGB verpflichtet sein, unwirksame Kündigungen zurückzuweisen und den Versicherungsnehmer entsprechend zu belehren.

Folge für die Praxis

Ein Versicherungsnehmer sollte, bevor er einen Vertrag kündigt und sich anderweitig versichert, überprüfen, welche Kündigungsfristen in seinem Vertrag gelten. Ist seine Kündigung unwirksam, läuft er sonst Gefahr, doppelt versichert zu sein und doppelt Prämien zahlen zu müssen.

Der Versicherer wiederum muss, wenn er eine unwirksame Kündigung erhält, diese weiterhin zurückweisen. Bei fehlender Zurückweisung wird die Kündigung zwar nicht automatisch wirksam, jedoch kann sich ein Versicherer dann schadensersatzpflichtig machen.

BGH, Beschl. v. 05.06.2013, IV ZR 277/12

Dr. Finzel, Rechtsanwalt / Fachanwalt für Versicherungsrecht