Dass der Fall einer Berufsunfähigkeit eintritt, erscheint häufig unvorstellbar. Noch viel weniger rechnet der Einzelne damit, dass ihn persönlich dieses Schicksal ereilen könnte. Daher hat sich der Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung als geführter Einzelvertrag oder an eine Lebens- oder Rentenversicherung gekoppelte Zusatzversicherung, als private Absicherung durchgesetzt.
Der Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung ist durchaus sinnvoll, doch ebenso wie bei dem Abschluss - vor allem einer privaten Krankenversicherung- , ist im Fall einer Leistungsverweigerung durch den Versicherer wegen des Vorwurfes unzureichender Angaben zu den Gesundheitsfragen bei Antragstellung, Rücktritt des Versicherers, Kündigung oder aber einer Anfechtung des Versicherungsvertrages wegen angeblich arglistiger Täuschung gemäß § 123 des Bürgerlichen Gesetzbuches, grundsätzlich immer mit schwerwiegenden finanziellen Folgen für den Versicherungsnehmer verbunden.
Fehlende oder aber unzureichende Angaben zum Gesundheitszustand fallen dem Versicherer bei der Antragsprüfung nicht unbedingt auf, es sei denn, es ergibt sich durch die Angabe z.B. einer längeren Erkrankung oder aber einer stationär erfolgten Behandlung für den Versicherer ein Anhalt zur weiteren Prüfung. Der Antragsteller ist somit selber verpflichtet, die für die Antragsprüfung nötigen Gesundheitsangaben vollständig und gewissenhaft anzugeben, um dem Versicherer die Prüfung des Antrages zur Annahme umfassend zu ermöglichen.
Gerade, da bei Eintreten des versicherten Risikos der Berufsunfähigkeit in der Regel über viele Jahre die vertraglich vereinbarte monatliche Berufsunfähigkeitsrente durch den Versicherer gezahlt werden muss und der Vertrag ohne weitere Beitragszahlung weiterläuft, prüft der Versicherer bei der Anzeige des Versicherungsnehmers über die bei ihm eingetretene Berufsunfähigkeit zunächst grundsätzlich, ob bei der Antragstellung zum Abschluss der Versicherung die Angaben zum Gesundheitszustand zutreffend waren. Erst danach stellt sich für den Versicherer die weitere Prüfung, ob überhaupt der versicherte Risikofall einer Berufsunfähigkeit eingetreten ist.
Damit im Fall einer Berufsunfähigkeit kein böses Erwachen eintritt und der Versicherer seine Leistungspflicht ablehnt, den Rücktritt vom Vertrag oder sogar die Anfechtung des Vertrages mit dem Vorwurf einer arglistigen Täuschung erklärt, sollte bei Antragsaufnahme, die regelmäßig durch einen Versicherungsvermittler oder -Makler erfolgt, auf folgendes geachtet werden:
Das Antrags- und Abschlussgespräch sollte möglichst unter Anwesenheit von Dritten geführt werden wie dem Ehegatten, Lebenspartner oder Freunden. Bei Unsicherheiten über die Dauer und den Verlauf von ambulanten und stationären Untersuchungen sollte dies klar zum Ausdruck gebracht werden. Empfehlenswert ist, beim Hausarzt oder anderen behandelnden Ärzten die Zeiten und Dauer der Behandlungen oder aber Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit, vor allem aber genaue Befunde zu Beschwerden und Erkrankungen zu erfragen bzw. den Vermittler oder Makler auf die Erforderlichkeit weiterer Abklärung hinzuweisen.
Der eigentliche Versicherungsfall betrifft den Eintritt einer Berufsunfähigkeit. Diese kann in der Regel mit juristischer Unterstützung schnell nachgewiesen werden. Durch Vorlage ärztlicher Stellungnahmen oder weitergehend eines Privatgutachtens bei ablehnender Haltung des Versicherers, kann der Nachweis der Berufsunfähigkeit oftmals geführt werden. Für die Höhe der Leistung ist allerdings entscheidend, wie hoch der Grad der Berufsunfähigkeit eingestuft wird.
Vollständige Berufsunfähigkeit liegt danach vor, wenn der zuletzt ausgeübte Beruf infolge einer Krankheit, aber auch durch eine zu Ihrem Nachteil erlittene Körperverletzung oder durch überdurchschnittlichen, nicht dem Alter entsprechenden Kräfteverfalls den überwiegenden Verträgen nach zu mindestens 50 % nicht mehr ausgeübt werden kann. Wird der Beruf dennoch bei massiv körperlicher Überbelastung weiter ausgeübt, weil sonst die Existenz gefährdet erscheint, ist dies für die Leistungsverpflichtung des Versicherers unerheblich! Soweit der Vertrag aber eine Verweisungsmöglichkeit vorsieht, ist allerdings noch zu prüfen, ob zukünftig eine andere Tätigkeit ausgeübt werden kann, zu welcher der Versicherte aufgrund seiner Ausbildung und Fähigkeiten in der Lage ist und die ebenso der bisherigen Lebensstellung, also der bisherigen Einkommenshöhe und der allgemeinen beruflichen Anerkennung entspricht. Hier ist darauf zu achten, dass der Abschluss einer beruflichen Umschulung und die damit verbundene Neuaufnahme einer beruflichen Tätigkeit die Berufsunfähigkeit häufig beendet, womit die Zahlung einer monatlichen Berufsunfähigkeitsrente entfällt und auch die Versicherungsbeiträge wieder gezahlt werden müssen. Aus meiner Erfahrung in streitigen Fällen des Versicherungs- wie auch im Medizinrecht kann oftmals durch Vergleichsverhandlungen eine Einigung zwischen dem Versicherer und dem Mandanten als Versicherungsnehmer zu einem positiven Ergebnis führen.