Banken, die verdeckte Provionen kassiert haben, sind unter Umständen schadensersatzpflichtig.
Ein anlegerfreundliches Urteil hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (BGH) in Zusammenhang mit Provisionen, welche Banken bei der Vermittlung von Kapitalanlagen erhalten haben, gefällt.
Nicht selten haben Banken, die geschlossene Immobilienfonds-Beteiligungen epmpfohlen haben, hierfür Provisionen kassiert. Gerade für die Vermittlung geschlossener Immobilienfonds sind oftmals sogenannte "Kick-Backs" geflossen. Der BGH hat nun solche verdeckte Zuwendungen an die Banken für unzulässig erklärt.
Die Konsequenz für betroffene Anleger:
Oftmals sind solche Fonds später in Schieflage geraten und damit die betroffenen Anleger häufig in wirtschaftliche Not. Betroffene können sich nun nach der BGH - Entscheidung an die Banken halten. Da die Provisionen den Fondskunden zustehen, haften die Banken.
Betroffenen Anlegern wird dringend empfohlen, sich rechtzeitig bei den Banken entsprechende Auskünfte zu verschaffen, um ihre berechtigten Ansprüche geltend zu machen. Danach wird eine gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche, die am Ende diesen Jahres zu verjähren drohen, dringend empfohlen.
In der Kanzlei LEDERER & PARTNER ist Rechtsanwältin Renate Winter auf Anlegerschutz- und Kapitalmarktrecht spezialisiert. Aus zahlreichen Verfahren in ihren Fachgebieten (u.a. Sammelklage gegen die Deutsche Telekom von zahllosen Telekom - Aktionären und Klagen gegen die Republik Argentinien wegen der "Argentinien - Anleihen") verfügt RAin Winter über die langjährige praktische und rechtliche Erfahrung, um Ihnen zu Ihrem Recht zu verhelfen.
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