Versicherungsrecht aktuell: private Haftpflichtversicherungen müssen in bestimmten Fällen für vorsätzliches Handeln von Kindern haften, Rechtsanwalt Jörg Reich, Gießen, informiert:

Schaden, Versicherung und Haftpflicht
18.10.2007753 Mal gelesen

Wie kürzlich das Oberlandesgericht Koblenz, Aktenzeichen: 10 U 1748/06, entschied, müssen private Haftpflichtversicherungen zwar grundsätzlich nicht haften,
"wenn -Personen den- Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben. Der Vorsatz muss sich dabei nicht nur auf das Schadensereignis an sich beziehen, sondern auch die Schadensfolge mitumfassen. Betätigt ein 13 Jahre alter Schüler einen Feuerlöscher in einer Kirche und treten dadurch Verschmutzungen im Bereich des Kircheninneren auf, so ist davon auszugehen, dass der Schüler zwar die Vorstellung gehabt hat, dass der Kirchenraum verschmutzt wird, nicht jedoch deren weitreichenden Folgen voraussehen können. 

Dieses Urteil ist deshalb so bemerkenswert, weil Haftpflichtversicherer bislang stets mit Erfolg Vorsatz als Deckungsausschlussgrund ins Feld führen konnten.

Das Urteil im Volltext unter: www.anwaelte-giessen.de