Keine Streupflicht bei einzelnen glatten Stellen

Schaden, Versicherung und Haftpflicht
23.11.2012430 Mal gelesen
Mitten im Sommer hatte sich der BGH mit der Frage zu beschäftigen, ob vereinzelte Glättestellen auf dem Zuweg von der Straße zum Hauseingang eine Streupflicht begründen. Die Klägerin, die gestürzt war, erwischte es, im wahrsten Sinne des Wortes, eiskalt, denn nicht nur alle Vorinstanzen hatten ihre Klage abgewiesen, sondern auch der BHG mit Urteil vom 12.06.2012, Az. VI ZR 138/11.

Die Klägerin war im Winter an einem Sonntag um 10 Uhr auf einem ca. 2 Meter breiten Weg, der von der Straße zum Hauseingang führte, gestürzt. Die Klägerin gab an, dieser Weg sei nicht gestreut gewesen, und mittig darauf habe sich eine ca. 20 x 30 cm große vereiste Stelle befunden, auf der sie ausgerutscht sei.

Der BGH urteilte, dass die Klägerin den Nachweis nicht führen konnte, dass der Streupflichtige seine Streupflicht verletzt habe. Eine Streupflicht bestehe nämlich nicht schon wenn einzelne Stellen glatt seien, sondern erst bei einer allgemeinen Glätte. Ob gestreut werden müsse, richte sich nach den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls, so der BGH, der weiter ausführte, dass die danach vorzunehmende Abwägung zwar zu einer Räum-und Streupflicht für Zeiten des normalen Tagesverkehrs führe, dem Streupflichtigen sei jedoch bei tagsüber auftretender Glätte ein angemessener Zeitraum zuzubilligen, innerhalb dem der Streupflichtige zu handeln habe.

Im konkreten Fall legte der BGH auch dar, dass der Streupflichtige nicht damit rechnen musste, an einem Sonntag bereits um 10 Uhr Besuch zu erhalten, und um diese Uhrzeit am Sonntag der dem Streupflichtigen zuerkannte Reaktionszeitraum, um seiner Streupflicht nachzukommen, noch nicht abgelaufen war, zumal auch aufgrund der damals bestehenden Witterungsbedingungen nicht mit Glätte zu rechnen war.

Rechtsanwältin Cordula Alberth

Joseph-Kolb-Str. 5

91077 Neunkirchen am Brand

Tel.: 09134/604

Fax: 09134/9689

info@ra-alberth.de

www.ra-alberth.de