Kaskoinanspruchnahme bei KH-Schaden

Schaden, Versicherung und Haftpflicht
27.08.20072130 Mal gelesen

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BGH, Urteil vom 26.09.2006, Az. VI ZR 247/05
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Bei anteiliger Haftung nach Verkehrsunfall muss Geschädigter vor
Inanspruchnahme seiner Vollkaskoversicherung nicht
Regulierungsbereitschaft des Gegners abwarten.

Der Schädiger haftet für die Rückstufung des Geschädigten in der
Vollkaskoversicherung als Folge eines unfallbedingten Fahrzeugschadens.
Bei einer anteiligen Haftung beider Parteien muss der Geschädigte im
Rahmen seiner Schadensminderungspflicht vor Inanspruchnahme seiner
Vollkaskoversicherung grundsätzlich nicht die Mitteilung über die
Regulierungsbereitschaft des Haftpflichtversicherers seines
Unfallgegners abwarten. Dies gilt, da er für seinen Teil des Schadens
regelmäßig seine Kaskoversicherung zumindest zur Abdeckung dieses
Teils auch dann in Anspruch nimmt, wenn der Unfallgegner die
unverzügliche Regulierung seines Schadensanteils anbietet.

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Aus dem Inhalt:

[Rd.8] Nach ständiger Rechtsprechung ist die Rückstufung in der
Vollkaskoversicherung für den Geschädigten eine Folge seines
unfallbedingten Fahrzeugschadens (vgl. Senatsurteile BGHZ 44, 382, 387
und vom 25. April 2006 - VI ZR 36/05 - VersR 2006, 1139, 1140; BGH,
Urteil vom 14. Juni 1976 - III ZR 35/74 - VersR 1976, 1066, 1067,
insoweit in BGHZ 66, 398 nicht abgedruckt; BVerwGE 95, 98, 102 f.). Die
umstrittene Frage, ob der Schädiger auch bei nur anteiliger
Schadensverursachung für den Rückstufungsschaden haftet, hat der
erkennende Senat nach Erlass des Berufungsurteils mit Urteil vom 25.
April 2006 (VI ZR 36/05, aaO) entschieden. Wie der erkennende Senat in
diesem Urteil näher ausgeführt hat, gilt dieser Grundsatz auch dann,
wenn der Rückstufungsschaden auch infolge der Regulierung des vom
Geschädigten selbst zu tragenden Schadensanteils eintritt. Das folgt
aus dem Grundsatz, dass eine Mitursächlichkeit einer
Alleinursächlichkeit in vollem Umfang gleichsteht (vgl. Senatsurteile
vom 25. April 2006 - VI ZR 36/05 - aaO; vom 19. April 2005 - VI ZR
175/04 - VersR 2005, 945, 946; vom 20. November 2001 - VI ZR 77/00 -
VersR 2002, 200, 201; vom 27. Juni 2000 - VI ZR 201/99 - VersR 2000,
1282, 1283 und vom 26. Januar 1999 - VI ZR 374/97 - VersR 1999, 862).

[Rd. 10] Zwar wird die Auffassung vertreten, es liege regelmäßig ein
Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vor, wenn der Geschädigte
nicht die Regulierungsbereitschaft des Schädigers (Versicherers)
abwarte, weil die Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung zum
Ausgleich des Schadens nicht erforderlich sei, wenn der Schädiger die
Schadensregulierung unverzüglich anbiete (vgl. OLG Hamm VersR 1993,
1544; Böhme/Biela, Kraftverkehrshaftpflichtschäden, 23. Aufl., Rn. D
105; Klunzinger NJW 1969, 2113, 2114; Sanden/Völtz, Sachschadenrecht
des Kraftverkehrs, 7. Aufl., Rn. 176). Darauf kommt es jedoch dann nicht
an, wenn der Geschädigte - wie hier - wegen einer Mithaftung einen Teil
seines Schadens selbst tragen muss (vgl. OLG Hamm, aaO, 1545). In
solchen Fällen wird der Kaskoversicherte regelmäßig seine
Kaskoversicherung jedenfalls zur Abdeckung des selbstverschuldeten
Schadensanteils in Anspruch nehmen, auch wenn der Unfallgegner bzw. sein
Haftpflichtversicherer unverzüglich die Regulierung seines eigenen
Schadensanteils anbietet. Anders als in den Fällen, in denen der
Geschädigte voll haftet, verbleibt nämlich bei der Mithaftung in jedem
Fall ein Teil des Schadens bei dem Geschädigten. Hinsichtlich dieses
Teils liegt aber eine Mitverursachung durch den Unfallgegner auch
hinsichtlich des Rückstufungsschadens in der Vollkaskoversicherung vor
(vgl. Senatsurteil vom 25. April 2006 - VI ZR 36/05 - aaO). Deshalb ist
es unerheblich, ob der Geschädigte die Mitteilung über die
Regulierungsbereitschaft des Haftpflichtversicherers seines
Unfallgegners für dessen Haftungsanteil abwartet und sich dann an seine
Kaskoversicherung wendet, oder ob er dies sogleich tut und dann der
Schaden quotenmäßig - hier zu 50 % - ausgeglichen wird. In beiden
Fällen tritt der Rückstufungsschaden ein mit der Folge, dass in
derartigen Fällen der Rückstufungsschaden vom Schädiger unabhängig
von dessen Regulierungsverhalten regelmäßig anteilig zu ersetzen ist
(vgl. OLG Hamm aaO, 1545; LG Aachen DAR 2000, 36).

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