Die Bank haftet grundsätzlich bei manipulierten Geldautomaten.

Schaden, Versicherung und Haftpflicht
23.07.2012839 Mal gelesen
Aus dem entsprechenden BGH-Urteil (AZ: XI ZR 370/10) ergibt sich, daß der Kunde nur haftet, wenn mit seiner Originalkarte und der Geheimzahl Geld abgehoben wurde.

Die Bank muß also i.d.R. den Schaden übernehmen, wenn Kunden Opfer von Betrügern werden, die die Daten von EC-Karten ausspähen. 

Dies geschieht auf vielerlei Weise: Entweder es wird ein für die Datenausspähung geeignetes Tastaturfeld auf die Originaltastatur eines Geldautomaten aufgesetzt, der Kartenschlitz wird manipuliert oder an diversen Stellen kleine Kameras auf- oder eingesetzt. Es können auch Daten beim Bezahlen in Geschäften ausgespäht werden. Zu diesem Zwecke wurden bundesweit sogar nach fingierten Einbrüchen in z.B. Baumärkten sämtliche Kartenlesegeräte ausgetauscht. Der vermutete Einbruch entpuppte sich als Tarnung für die Ausspähung der EC-Karten-Daten der Kunden. 

Das Ausspähen der Daten und der Geheimzahl der EC-Karte nennt man Skimming. Sobald die Betrüger dann diese Daten haben, können Sie mit einer Doublette der Karte Geld abheben. 

In diesen Fällen haftet die Bank. Der Kunde ist erst in der Pflicht, wenn mit der Originalkarte und der Geheimzahl Geld abgehoben wurde. Denn dann muß zu Lasten des Kunden davon ausgegangen werden, daß ihm seine Karte abhanden gekommen ist und er die Geheimzahl nicht sicher verwahrt hat, oder ein Dritter mit seiner Billigung und Kenntnis der Geheimzahl Geld abhebt. 

Die sichere Verwahrung der Karte und PIN-Nummer/Geheimzahl gehört zu den Sorgfaltspflichten des Bankkunden. Kontrollieren Sie bei jedem Geldautomaten, ob dieser ggf. Manipulationen aufweist. 

 

Rechtsanwalt Holger Hesterberg 

Bundesweite Tätigkeit. Mitgliedschaft im DAV. 

Mail:kanzlei@anwalthesterberg.de