Anspruch auf Verzinsung der Prozesskosten während des Verfahrens

Schaden, Versicherung und Haftpflicht
15.04.20121300 Mal gelesen
OLG Frankfurt entscheidet, dass Prozesskosten auch während der Dauer des Verfahrens als Verzugsschaden zu verzinsen sind, Urteil vom 01.03.2012, Az: 26 U 11/11

Grundsätzlich muss derjenige, der eine Klage bei Gericht einreicht, den Prozess vorfinanzieren. Damit die Klage überhaupt der Gegenseite zugestellt wird, ist der Kläger verpflichtet, die Gerichtskosten an die Gerichtskasse einzuzahlen. Obsiegt der Kläger, bekommt er die Gerichtskosten im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens von dem Beklagten erstattet. Ferner bekommt der Kläger gem. § 104 ZPO die eingezahlten Gerichtskosten mit Zinsen erstattet, allerdings läuft der Zinsanspruch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Kostenfestsetzungsgesuches bei Gericht.

Der Kläger erleidet jedoch durch die Vorfinanzierung der Gerichtskosten einen Zinsschaden bereits ab dem Zeitpunkt der Einzahlung der Gerichtskosten. Gerade im Bereich des Baurechts haben Prozesse eine lange Verfahrensdauer und hohe Streitwerte, so dass dieser Zinsschaden hier durchaus eine beträchtliche Höhe erreichen kann.

Nunmehr wurde durch das OLG Frankfurt, Urteil vom 01.03.2012, Az: 26 U 11/11 entschieden, dass der Kläger einen Anspruch auf eben diesen Zinsschaden als Verzugsschaden hat. Der Anspruch besteht in dem Umfang, der dem Verhältnis des Obsiegens in der Hauptsache entspricht. Diese Entscheidung, die erhebliche wirtschaftliche Bedeutung hat, dürfte auch auf die Kosten des eigenen Anwalts übertragbar sein, die der Kläger ebenfalls vorauszahlen muss und ist natürlich auch außerhalb des Baurechts anwendbar.

Die Entscheidung des OLG Frankfurt ist noch nicht rechtskräftig.

Selbstverständlich werden wir Sie über weitere Entscheidungen in dieser Sache informieren.

Morena Meyer
Rechtsanwältin

Berlinghoff Rechtsanwälte

www.berlinghoff.net