OLG Düsseldorf: Rennradfahrer selbst schuld, wenn er keinen Schutzhelm trägt

Schaden, Versicherung und Haftpflicht
17.04.20071337 Mal gelesen

In einem vom OLG Düsseldorf (Urt. v. 12.02.2007, I-1 U 182/06) kürzlich entschiedenen Fall war ein Rennradfahrer in eine unübersichtliche Kurve mit zu hoher Geschwindigkeit eingefahren und hierbei mit einem Traktor zusammengestoßen. Da er keinen Schutzhelm trug, erlitt er schwere Kopfverletzungen.

Selbst schuld, meinte das OLG Düsseldorf und wies die gegen den Traktorfahrer erhobene Klage ab. Der Radfahrer sei einerseits zu schnell in die Kurve gefahren. Außerdem sei er jedenfalls als Rennradfahrer verpflichtet gewesen, einen Schutzhelm zu tragen.

Das - nicht rechtskräftige - Urteil stellt eine Kehrtwende der Rechtsprechung dar. Bislang wurde es nicht als anspruchsmindernd angesehen, wenn ein geschädigter Radfahrer keinen Schutzhelm trägt. Dies wäre nur dann der Fall, wenn eine allgemeine Überzeugung von der Notwendigkeit eines solchen Eigenschutzes existierte. Jedoch gibt es weder eine gesetzliche Schutzhelmpflicht noch eine Diskussion hierüber; der Umstand allein, dass Schutzhelme vermehrt getragen würden, reicht nicht aus (so z.B. OLG Hamm, Urteil v. 26.09.2000 - 27 U 93/00).

Demgegenüber differenziert das OLG Düsseldorf nunmehr: generell seien Radfahrer zwar nicht verpflichtet, einen Schutzhelm zu tragen. Etwas anderes soll aber für "besonders gefährdete Radfahrergruppen" gelten, zu denen auch Rennradfahrer zu zählen seien. Sollten diese keinen Schutzhelm tragen, ist dies anspruchsmindernd zu berücksichtigen.

Ob das Urteil rechtskräftig wird, bleibt abzuwarten.

Dr. Finzel
Rechtsanwalt / Fachanwalt für Versicherungsrecht