Der Fall / das Urteil v. 17.10.2011 Az.: 4 O 385/10
stellt das neunte erfolgreiche Urteil der Mandanten unserer Kanzlei dar. Hierin stützte sich das Gericht auf die in der Klageschrift dargestellten Grundsätze zur Plausibilitätskontrolle von Anlagekonzepten für Anlageberater. Da es dem hiesigen Anlagevermittler nicht gelingen konnte eine Plausibilitätskontrolle darzustellen - es gibt nichts was man hätte auf Plausibilität hin überprüfen können - und auch die Anlagevermittlung unstreitig war, kam es sogar ohne Zeugenvernehmung zur Ausurteilung im Sinne der Mandantin der Kanzlei.
Das Gericht wörtlich:
(...)
Der Beklagte hat seine Pflichten aus dem Beratungsvertrag verletzt:
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (siehe zuletzt BGH, Urt. v. 16.06.2011, Az. 111 ZR 200/09) hat der Anlagevermittler (und mithin erst recht der Anlageberater) das Anlagekonzept, bezüglich dessen er Auskunft erteilt, wenigstens auf Plausibilität, insbesondere wirtschaftliche Tragfähigkeit hin, zu prüfen. Ansonsten kann er keine sachgerechte Auskunft erteilen. Dass er eine entsprechende Prüfung durchgeführt hat, behauptet der Beklagte nicht einmal, im Gegenteil meint er rechtsirrig, zu einer näheren Befassung mit der Anlage oder gar einer intensiven Prüfung nicht verpflichtet gewesen zu sein.
Hätte der Beklagte dagegen eine solche Plausibilitätsprüfung durchgeführt, hätte er bereits ohne tiefere Einarbeitung in das "Geschäftsmodell" feststellen können bzw. müssen, dass das Versprechen einer garantierten Gewinnbeteiligung von 1 % monatlich (= 12 % p.a.) unabhängig vom Anlageergebnis bei einem Ausschluss der Haftung und Nachschusspflicht des Investors der jeweiligen § 5 der Verträge mit höchster Vorsicht zu genießen war.
Darüber hinaus hat der Beklagte nach glaubhaften Bekundungen des Zeugen
Auf das Verlustrisiko angesprochen, geäußert, dies sei kein Problem, alles sei sicher. Eine solche Einschätzung hätte der Beklagte hingegen auch nach Überprüfung des Anlagekonzeptes, geschweige denn ohne eine solche Plausibilitätsprüfung überhauptvorzunehmen, nicht abgeben dürfen. Auch dies bedingt bereits für sich genommen einen Beratungsfehler.
......
1. Aufgrund der festgestellten fehlerhaften Anlageberatung greift zugunsten der Klägerin die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens ein (siehe zuletzt BGH, Beschl. v. 24.08.2011, Az. A ZR 191110). Danach hat der Aufklärungspflichtige zu beweisen, dass der Anleger die Kapitalanlage auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung erworben hätte, weil er den richtigen Rat oder Hinweis nicht gefolgt wäre (siehe BGH, Urt. v. 09.03.2011, Az. XI ZR 191/10). Nur dann, wenn bei einer zutreffenden Beratung eine Entscheidungskonflikt beim Anleger vorliegt, greift diese Vermutung nicht ein. Diese für den Berater günstige Ausnahme hat dieser hingegen darzulegen und zu beweisen.
Der Beklagte hat hierzu hingegen nichts vorgetragen. Im Übrigen ist ohne Weiteres anzunehmen, dass, wenn der Beklagte die Klägerin bzw. deren Ehemann darauf hingewiesen hätte, dass er das Anlagekonzept nicht auf Plausibilität geprüft hätte und seine Versicherung, die Sache sei "sicher", gerade nicht auf eine entsprechende Prüfung des Konzeptes beruhte, diese von der Anlage abgesehen hätte.
(...)
Schlussfolgerung:
Es gibt keinerlei Narrenfreiheit für diejenigen die vorgeben, als Anlageberater oder - vermittler über Kapitalanlagen Auskunft geben zu können. Sie haben gegenüber ihren Kunden die ihnen vertrauen, gesteigerte Sorgfaltspflichten. Dies erst recht, wenn sie als Bausparkassenvertreter schon langjähriges Vertrauen ihrer Kunden geniessen. Da es über die Geschäftstätigkeit der Integro nach eigenen Angaben des Ehrenberg keinerlei Berichte oder Bilanzen gibt, dürfte auch den anderen rund 80 Anlagevermittlern der Nachweis ordnungsgemäßer Plausibilitätskontrolle schwerfallen. Insofern sind die Erkenntnisse aus diesem Prozess eine Steilvorlage für jeden weiteren Regressprozess.
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