Berufsunfähigkeitsversicherung muss zahlen: BGH - Urteil vom 30.03.2011, Az.: IV ZR 269/08, Versicherer verliert Verweisungsmöglichkeit nach unbeschränkten Leistungsanerkenntniss

Schaden, Versicherung und Haftpflicht
08.08.201129 Mal gelesen
Verzichtet der Berufsunfähigkeitsversicherer in seinem Anerkenntniss auf Berufsunfähigkeitsrente gegenüber dem Versicherten auf seine Verweisungsmöglichkeit auf einen anderen Beruf, muss er sich daran festhalten lassen.

Der Beginn einer neuen anderen Ausbildung auf Veranlassung des Versicherungsnehmers berechtigt nicht zur Einstellung der BU-Rente - auch nicht per Sondervereinbarung mit Unterschrift des Versicherungsnehmers.

Mit seinem Leistungsanerkenntniss entscheidet der Versicherer sowohl über des Grad der Berufsunfähigkeit als auch über die Möglichkeit der Verweisung in einen anderen Beruf. Geschieht dies vorbehaltlos, kann der Versicherer später nicht mehr zurück, er muss zahlen, etwaige Verweisungsmöglichkeiten sind ihm abgeschnitten.

Individualvertragliche Vereinbarungen die dies umgehen können treuwidrig sein, wenn sie den Versicherungsnehmer unangemessen unter Ausnutzung der überlegenen Verhandlungsposition des Versicherers benachteiligen, es sei denn, der Versicherer warnt den Versicherungsnehmer hierüber ausdrücklich vorher.