Wussow - Informationen zum Versicherungs- und Haftpflichtrecht (Bsp. eines Beitrags aus dem Bereich Zivilrecht)

Schaden, Versicherung und Haftpflicht
23.05.2011754 Mal gelesen
Subjektive Voraussetzung des Verjährungsbeginns für einen Bereicherungsanspruch (§§ 199 Abs. 1 Nr. 2; 812 Abs. 1 S. 1 BGB)

Grundlagen  

Ein Gläubiger, der einen Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB verfolgt, hat nach der Rechtsprechung des BGH Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, wenn er von der Leistung und den Tatsachen weiß, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt (BGHZ 175, 161). Wie in anderen Fällen auch, setzt der Verjährungsbeginn grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Tatsachen voraus. Nicht erforderlich ist es in der Regel, daß der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn jedoch hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht einzuschätzen vermag. In derartigen Fällen fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifende Voraussetzung für den Verjährungsbeginn (BGHZ 179, 260).

  

Aktuelles BGH AZ XI ZR 309/09

 

Zum Beginn der Verjährungsfrist für einen Bereicherungsanspruch aus der Rückabwicklung eines zur Finanzierung eines Immobilienfondsbeitritts gewährten Darlehens liegt eine Entscheidung des BGH vom 15.06.2010 (AZ XI ZR 309/09) vor. Der Senat weist darauf hin, der Anspruchsteller habe bereits im Zeitpunkt der Entstehung des bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruchs hinsichtlich des Disagios Kenntnis aller anspruchsbegründenden Tatsachen, nämlich vom konkreten Inhalt des abgeschlossenen Darlehensvertrages und insbesondere von dem Umstand, daß dort nicht sämtliche Teilleistungen, die während der gesamten Vertragslaufzeit erbracht werden müsse, ausgewiesen waren. Der für die Anspruchsentstehung entscheidende Umstand sei für einen juristischen  Laien auch nicht schlichtweg unerkennbar und nur bei exakter rechtlicher Prüfung feststellbar gewesen. Der Darlehensvertrag enthalte keine Lücke, die der Anspruchsteller nicht hätte erkennen können, weil er keine Vorstellung von den erforderlichen Angaben gehabt hätte. Der Vertrag weise vielmehr deutlich den Gesamtbetrag der Zahlungen nur "bis zum Ende der Zinsbindung" aus. Eine entsprechende Betragsangabe bis zum Ende der gesamten Vertragslaufzeit enthalte er hingegen nicht. Dies sei auch dem Anspruchsteller als juristischem Laien ohne weiteres erkennbar. Für die Frage der Zumutbarkeit der Klageerhebung komme es hingegen nicht darauf an, ob der Anspruchsteller aus dieser Feststellung die zutreffenden juristischen Schlüsse ziehen konnte.