Navigationsgerät aus dem Kfz gestohlen? Neupreisentschädigung verweigert?

03.06.2010 8261 Mal gelesen
Der Kaskoversicherer hat grundsätzlich den Wiederbeschaffungswert (Neuwert) des Navigationsgerätes zu erstatten. Der Verbraucher muß sich nicht auf den Gebrauchtteilemarkt verweisen lassen, so dass OLG Fraunkfurt.

Erfreuliche Nachrichten für all jene, die auch schon einmal die leidliche Erfahrung machen mussten, dass über Nacht das Navigationsgerät aus dem Pkw entwendet wurde.

Urteile zum Thema Entschädigung beim Diebstahl des Navigationsgerätes

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) stellte nun in seinem Beschluss vom 10.11.2009 - 7 U 91/09 - fest, dass der Versicherer grundsätzlich den Neuwert eines Navigationsgerätes erstatten muss. In dem Beschluss heißt es u.a.: "Anders als im Falle eines Austauschmotors werden gebrauchte Navigationsgeräte offensichtlich nicht von Fachwerkstätten zum Einbau angeboten. Ob tatsächlich ein seriöser Gebrauchtmarkt für Navigationsgeräte besteht, ist umstritten?" 

Nach Auffassung des Oberlandesgerichtes Frankfurt am Main muss sich der Versicherungsnehmer demnach in Bezug auf Navigationsgeräte grundsätzlich nicht darauf verweisen lassen, lediglich ein gebrauchtes Gerät einbauen zu lassen und nur diese Kosten erstattet zu bekommen. Insbesondere ist der Versicherer verpflichtet, dem Versicherungsnehmer den Hinweis zu erteilen, dass nach seinem Dafürhalten nur die Kosten für ein gebrauchtes Gerät erstattungsfähig sind und dem Versicherungsnehmer damit die Möglichkeit geben, zu klären, ob die Fachwerkstatt zum Einbau eines solchen Gerätes bereit ist. Eine weitere Voraussetzung ist, dass überhaupt ein Gebrauchtmarkt für diese Geräte besteht. 

Gleichermaßen entschied auch das Amtsgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 25.06.2009 - 42 C 9779/08 - und kam zu folgender Feststellung: "Die Klägerin braucht sich vorliegend nicht auf die Erstattung der Kosten, welche auf dem Gebrauchtteilemarkt für entsprechende Geräte üblicherweise gezahlt werden, verweisen zu lassen?""?Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht nämlich fest, dass es für das hier in Rede stehende Gerät im Jahr 2006 keinen seriösen Gebrauchtteilemarkt gegeben hat." 

Ähnlich auch das Amtsgeircht Hohenschönhausen von Berlin in seinem Urteil vom 05.09.2006 - 2 C 381/05, in dem es u.a feststellte: "Insbesondere muss sich der Versicherungsnehmer nicht auf Käufe im Internet oder entsprechenden Postenmärkten verweisen lassen. Es genügt, dass sich der Versicherungsnehmer an eine dem Fabrikat seines Fahrzeugs entsprechende Vertragswerkstatt wendet." Auch einen häufig von den Versicherern geltend gemachten Abzug "neu für alt" erachtete das OLG Frankfurt in seinem Beschluss bei einem Navigationsgerät als solchem für nicht ersichtlich.  

Achtung: Üblicherweise wird der Diebstahl mobiler Navigationsgeräte nicht vom Schutz der Teilkaskoversicherung umfasst.

Weitergehende Infos zum Thema Diebstahl des Navigationsgerätes

Auf unserer Homepage finden Sie weitergehende Informationen zum Thema Autodiebstahl: https://www.ra-samimi.de/versicherungsrecht/anwalt-auto-navi-gestohlen/

Rechtsanwalt Gregor Samimi ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Strafrecht in 12203 Berlin (Steglitz-Zehlendorf). Telefon 030-8860303. ? Kontaktieren Sie uns über www.ra-samimi.de. Wir helfen Ihnen gerne weiter!

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