Reise wegen Corona storniert - Muss ich was zahlen?

Schiffsfonds – Kickback Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes auch auf Schiffsfonds übertragbar
24.08.2020288 Mal gelesen
Sie wollten nichts riskieren und fanden - wegen Corona - keine Urlaubsfreude an der geplanten Reise?

Reise storniert und Anzahlung nicht erstattet erhalten, aber eine Rechnung über Stornogebühren?

Erst kürzlich entschied das Amtsgericht Frankfurt am Main  in seinem Urteil vom 11.8.2020, Az. 32 C 2136/20 (18), dass ein Reiseveranstalter zur Rückzahlung des Reisepreises verpflichtet ist, wenn der Kunde die gebuchte Reise vor Reiseantritt storniert und zu diesem Zeitpunkt bereits eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine gesundheitsgefährdende Ausweitung des Coronavirus am Reiseziel bestand. Die Reise im entschiedenen Fall sollte nach Italien in die Nähe von Neapel führen und wurde wegen der starken Auswirkungen auf Italien vom Reisegast vor Reiseantritt storniert.

Hierzu bedarf es nicht zwingend einer Reisewarnung des auswärtigen Amtes. Entscheidend war für das Gericht, dass die Wahrscheinlichkeit für ein solches Risiko anhand der Umstände hinreichend deutlich bereits absehbar war.

An die außergewöhnlichen Umstände knüpfte das Gericht keine allzu strengen Anforderungen. Eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine gesundheitsgefährdende Ausbreitung des Virus reichte aus. Ob diese zum Zeitpunkt der Stornierung am Reiseziel bestand ist die entscheidende Tatsachenfrage, die vorab mit dem Rechtsbeistand zu klären ist. Reiserecht ist regelmäßig von bestehenden Rechtschutzversicherungen für zivilrechtliche Streitigkeiten abgedeckt. Die Entscheidung des Amtsgericht Frankfurt ist inzwischen auch rechtskräftig.

Schnell sind hier mehrere hundert, wenn nicht sogar über tausend Euro Kosten entstanden, die vom Reiseveranstalter erstattet verlangt werden können.