Entschädigung bei Anschlussflügen außerhalb der EU nach der Verordnung Nr. 261/2004 (FluggastrechteVO)

Reiserecht
29.07.201984 Mal gelesen
Hat das Flugunternehmen einen Teilflug durchgeführt, den Weiterflug jedoch einem anderen Flugunternehmen vertraglich übertragen, dann ist das Flugunternehmen bei einer Verspätung bei dem Weiterflug der richtige Anspruchsgegner für Ansprüche nach der Fluggastrechteverrodnung.

1. Sachverhalt

Die Kläger, Fluggäste, buchten bei der Beklagten, dem tschechischen Luftfahrtunternehmen Ceské aerolinie, jeweils einen Flug von Prag (Tschechische Republik) nach Bangkok (Thailand) über Abu Dhabi (Vereinigte Arabische Emirate). Den ersten Teilflug von Prag nach Abu Dhabi führte Ceské aerolinie planmäßig durch. Den zweiten Teilflug von Abu Dhabi nach Bangkok führte das Luftfahrtunternehmen Etihad Airways durch. Er kam mit einer Verspätung von 488 Minuten in Bangkok an. Den zweiten Teilflug führte Etihad Airways aufgrund einer sog. Codesharing-Vereinbarung mit der Beklagten aus. Etihad Airways ist kein "Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft" im Sinne von Artikel 2 Buchstabe c der Verordnung Nr. 261/2004 (FluggastrechteVO).

2. Entscheidungsgründe

Das Gericht entschied, dass den Klägern wegen der Flugverspätung bei dem zweiten Teilflug ein Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung eines Ausgleichs nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c, 7 Absatz 1 der FluggastrechteVO zusteht.

Voraussetzung für einen Anspruch ist, dass die FluggastrechteVO gilt. Nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a gilt sie für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaates einen Flug antreten.

Die Kläger traten den ersten Teilflug auf dem Flughafen in Prag und damit auf einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaates an. Den zweiten Teilflug traten sie auf einem Flughafen von Abu Dhabi an. Das Gericht stellte klar, dass Flüge mit einmaligem oder mehrmaligem Umsteigen, die Gegenstand einer einzigen Buchung waren, nach der Rechtsprechung als eine Einheit anzusehen sind. Die Anwendbarkeit der FluggastrechteVO ist daher unter Berücksichtigung des ersten Abflugorts und des Endziels des Fluges zu beurteilen.

Der Ausgleichsanspruch nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c, 7 Absatz 1 der FluggastrechteVO richtet sich gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen. Das Gericht stellte hierzu klar, dass der richtige Anspruchsgegner ausschließlich das "ausführende Luftfahrtunternehmen" im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b der FluggastrechteVO sein kann. Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist gemäß Artikel 2 Buchstabe b der FluggastrechteVO "ein Luftfahrtunternehmen, das im Rahmen eines Vertrags mit einem Fluggast oder im Namen einer anderen - juristischen oder natürlichen - Person, die mit dem betreffenden Fluggast in einer Vertragsbeziehung steht, einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt". Die Beklagte Ceské aerolinie ist daher als ausführendes Luftfahrtunternehmen anzusehen. Es hat im vorliegenden Fall tatsächlich einen Flug im Rahmen eines mit den Klägern (Fluggästen) geschlossenen Beförderungsvertrags durchgeführt.

Dagegen kann die Beklagte nicht einwenden, dass die Verspätung ihren Ursprung nicht im ersten, von der Beklagten durchgeführten Teilflug des Flugs mit Umsteigen hatte, sondern in dessen zweitem Teilflug, der von Etihad Airways durchgeführt wurde. Denn Flüge mit einmaligem oder mehrmaligem Umsteigen, die Gegenstand einer einzigen Buchung waren, sind als eine Einheit anzusehen. Dies bedeutet, dass sich ein ausführendes Luftfahrtunternehmen, das den ersten Teilflug durchgeführt hat, im Rahmen solcher Flüge nicht auf die mangelhafte Durchführung eines späteren, von einem anderen Luftfahrtunternehmen durchgeführten Teilflugs zurückziehen kann.

Zudem bestimmt Artikel 3 Absatz 5 Satz 2 der FluggastrechteVO: "Erfüllt ein ausführendes Luftfahrtunternehmen, das in keiner Vertragsbeziehung mit dem Fluggast steht, Verpflichtungen im Rahmen dieser Verordnung, so wird davon ausgegangen, dass es im Namen der Person handelt, die in einer Vertragsbeziehung mit dem betreffenden Fluggast steht." Die streitgegenständlichen Flüge mit einmaligem oder mehrmaligem Umsteigen, die Gegenstand einer einzigen Buchung waren, sind nach der Rechtsprechung als eine Einheit anzusehen. Wenn die Beklagte den ersten Teilflug von Prag nach Abu Dhabi aufgrund ihres Beförderungsvertrages mit den Klägern durchführt und das Luftfahrtunternehmen Etihad Airways den zweiten Teilflug aufgrund einer sog. Codesharing-Vereinbarung mit der Beklagten, dann bleibt die Beklagte demnach vertraglich mit den Klägern verbunden, und zwar auch im Rahmen der Durchführung des zweiten Fluges.

Diese Betrachtungsweise stützt nach Ansicht des Gerichts auch das im ersten Erwägungsgrund der FluggastrechteVO genannte Ziel eines hohen Schutzniveaus für Fluggäste. Denn es wird gewährleistet, dass die Fluggäste von dem ausführenden Luftfahrtunternehmen, das den Beförderungsvertrag mit ihnen geschlossen hat, einen Ausgleich erhalten, ohne dass auf die Vereinbarungen Rücksicht genommen werden müsste, die dieses Unternehmen hinsichtlich der Durchführung des zweiten Teilflugs des Fluges mit Umsteigen getroffen hat.

Das Gericht verweist die Beklagte auf den Schadensersatzanspruch gegen Etihad Airways gemäß Artikel 13 der FluggastrechteVO. Denn Etihad Airways hatte den zweiten Teilflug aufgrund einer Codesharing-Vereinbarung mit der Beklagten mit Verspätung durchgeführt und damit die Ausgleichspflicht der Beklagten verursacht.