Auch seltene oder sicherheitsrelevante technische Defekte entlasten eine Fluggesellschaft nicht

Reise und Verbraucherschutz
02.09.2010 1443 Mal gelesen
Technische Defekte oder außergewöhnliche Umstände nach der Verordnung (EG) Nummer 261/2004

Fluggesellschaften müssen ihren Kunden bei großen Verspätungen und bei Flugannullierungen Ausgleichsleistungen als pauschalierten Schadenersatz bezahlen. Dies gilt nicht, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen.

Nachdem der europäische Gerichtshof und der Bundesgerichtshof entschieden haben, dass technische Defekte grundsätzlich nicht als solche anzusehen sind, versuchen die Airlines in zunehmendem Maße geltend zu machen, dass solche technischen Defekte als außergewöhnliche Umstände angesehen werden müssen, die äußerst selten auftreten und die sicherheitsrelevant sind.

Dem sind nunmehr das Landgericht Darmstadt in einem Urteil vom 16. Juni 2010 (7 S 200/08) sowie das Amtsgericht Rüsselsheim in einem Urteil vom 19.7.2010 (3 C 257/10 (35) ) entgegen getreten.

Insoweit haben die Instanzgerichte die Erwägungen der obersten Gerichte hinsichtlich einer Risikobestimmung nach Einflusssphären aufgegriffen und darauf hingewiesen, dass technische Defekte jedweder Art in den Verantwortungsbereich der Fluggesellschaft fallen, da es keine wartungsfreien Teile gibt.
Dies gilt danach selbst bei äußerst seltenen oder sicherheitsrelevanten Defekten.

Alles was mit der normalen Ausübung der Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens zusammenhängt, ist der Risikosphäre der Airlines zuzurechnen und soll bei Verursachung einer Flugannullierung oder einer großen Verspätung nach Sinn und Zweck der insoweit einschlägigen Verordnung (EG) Nummer 261/2004 dazu führen, dass die Verbraucher den pauschalierten Schadenersatz in Form der Ausgleichszahlungen erhalten.