Anmerkung zum BGH Urteil vom 30.04.2009 – Verspäteter Zubringerflug führt nicht zur Ausgleichsleistung nach VO (EG) Nr. 261/2004

Reise und Verbraucherschutz
10.06.20091255 Mal gelesen

Der BGH hatte (nur) den Fall zu entscheiden, bei dem der Reisende am Ausgangsflughafen keine Bordkarten für den Weiterflug erhalten hat. Dann ist die Annahme zutreffend, dass die Voraussetzungen für die Ausgleichszahlung nicht vorlagen, da der Reisende (aufgrund der Verspätung des Zubringerflugs) nicht rechtzeitig zur Abfertigung des Weiterfluges erschienen ist.

Für alle anderen Fälle, insbesondere für den Fall, dass der Reisende bereits am Ausgangsflughafen eingecheckt und Bordkarten für den Weiterflug erhalten hat, dürfte es weiterhin auf die Antwort des EuGH zum Vorlagebeschluss des BGH vom 7. Oktober 2008 - X ZR 96/06 ankommen.

Dort wurde der Gerichtshof um Beantwortung der Frage gebeten, ob in der Umbuchung auf einen anderen Flug eine Beförderungsverweigerung im Sinn von Artikel 4 Abs. 3 der Verordnung liegen kann (und diese damit überhaupt eine Grundlage für den Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach Art. 7 der Verordnung bildet).

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