Änderungsmitteilung vor Reisebeginn - Vereitelung der Reise

Reise und Verbraucherschutz
05.06.20091713 Mal gelesen

In der mündlichen Verhandlung vom 28.05.2009 hat das OLG Frankfurt/Main - 16 U 253/08 - die Auffassung des LG Frankfurt - 2-19 O 180/08 - bestätigt, wonach in der Buchung einer Ersatzreise beim eigenen Reiseveranstalter nach dessen vorangegangener Änderungsmitteilung vor Reisebeginn, keine Vereitelung der Reise liegt. Ein Anspruch auf Schadenersatz besteht mithin in dieser Fallkonstellation nicht.

Obwohl der BGH RRa 2005, 57 in einer anderen Entscheidung ausdrücklich ausgeführt hat, dass Reisen keine Gattungsschulden sind und ein Ersatzurlaub den Entschädigungsanspruch nicht beeinträchtigt, soll nach Ansicht des OLG Frankfurt der Unterschied zum BGH-Fall darin liegen, dass dort der Reisende die Reise nicht angetreten hat. Nur bei einem anderen Veranstalter gebuchte Ersatzreisen, nicht hingegen Ersatzreisen beim eigenen Veranstalter seien für den Anspruch unschädlich.

Praxistipp:

Kommt es zu einer Änderungsmitteilung des Reiseveranstalters vor Reisebeginn und bietet der Veranstalter die kostenfreie Stornierung oder eine Ersatzreise an, sollte man sich tunlichst für die Erstattung der Reisekosten entscheiden und Schadenersatzansprüche vorbehalten. Mit der Buchung einer Ersatzreise bei einem anderen Veranstalter verliert man nicht den Anspruch auf Schadenersatz (vgl. BGH). Problematisch ist hingegen der Fall, indem keine kostenlose Stornierung vom Veranstalter angeboten wird. Streng genommen setzt die Kündigung des Vertrages eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise voraus. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob in der Änderungsmitteilung eine erhebliche Beeinträchtigung liegt. Ist dies nicht der Fall, erhält man u.U. im Ergebnis nur einen Teil des Reisepreises ersetzt. Dringend bedarf es daher vorab einer rechtlichen Überprüfung.

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