Nach dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Köln vom 18.12.2008 (2 O 114/08) kann eine Familie mit 3 Kleinkindern die Urlaubsreise kündigen, wenn ihnen eine Unterkunft außerhalb der gebuchten Clubanlage im Keller eines privaten Wohnblocks zugewiesen wird, die zudem 400 Meter von der Anlage entfernt liegt.
Die buchende Klägerin erhielt nicht nur den gesamten Reisepreis zurück, sondern auch Schadenersatz in Höhe des hälftigen Reisepreises. Dabei spielte in Übereinstimmung mit der Entscheidung BGH NJW 2005, 1047 keine Rolle, dass die Reise in einem Nachbarhotel fortgesetzt worden ist. Auch war eine Entschädigung für die vom Reiseveranstalter unstreitig erbrachten Leistungen (Flüge) nicht zu leisten.