Kostenübernahme bei Krankenrücktransport - OLG Hamm, Urteil vom 30.10.2015 - 20 U 190/13

Reise und Verbraucherschutz
05.12.2015511 Mal gelesen
Der Mensch bevorzugt bei Versicherungen das Rundum-sorglos-Paket. Die vollmundigen Versprechungen der Assekuranz schüren eine gewisse Erwartung. Das wahre Leben indes sieht anders aus. So scheitern Erstattungsansprüche schnell am Kleingedruckten: Bestimmte Risiken sind vom Schutz ausgeschlossen. Oder der Versicherer hält angefallene Kosten schlicht für überzogen ...

Der Fall: Klägerin K. führte bei Versicherer V. eine "langfristige Auslandskrankenversicherung". Bei einem Arbeitsaufenthalt in Portugal erkrankte sie schwer. Ein dringend erforderlicher Eingriff unterblieb. K. ließ sich deswegen von Lissabon nach Deutschland fliegen. Dort konnte man ihr zwar helfen. V. weigerte sich jedoch heftig, die 21.500 Euro für K.'s Rücktransport zu erstatten.

Das Problem: Ein Versicherer muss nicht alles an Schäden übernehmen. Kosten, die nicht notwendig oder mutwillig sind, sind nicht gedeckt. So meinte V. hier denn auch, dass K.'s Rücktransport via Flugzeug gar nicht notwendig gewesen sei. Sie hätte sich doch weiter in Portugal behandeln lassen können. Und für drohende Behandlungsfehler sei V. eh nicht eintrittspflichtig - denkste!

Das Urteil: "Aus Sicht des Versicherungsnehmers" macht es "keinen Unterschied, ob eine gebotene Behandlung im Ausland" unterbleibt, "weil sie dort nicht durchgeführt werden" kann "oder weil die dortigen Ärzte nicht willens" sind, "sie durchzuführen." Klare Ansage: Der Rücktransport war medizinisch notwendig - V. muss zahlen (OLG Hamm, Urteil vom 30.10.2015 - 20 U 190/13 - Pressemitteilung).

Die Konsequenz: K.'s Klage war auf der ganzen Linie erfolgreich. Wenn man sich vorstellt, dass ihr Leben wirklich akut gefährdet war, ist das eine späte Genugtuung. K. musste sieben lange Jahre um ihr Recht kämpfen. Dass es sich am Ende gelohnt hat, verdankt sie einer kundenfreundlichen Auslegung der Versicherungsbedingungen.