LG Köln untersagt irreführende Bezeichnung in Werbung für einen Mobilfunktarif

LG Köln untersagt irreführende Bezeichnung in Werbung für einen Mobilfunktarif
04.05.20141557 Mal gelesen
Nach Urteil des Landgerichts Köln dürfen Mobilfunkanbieter ihre Tarife nicht einfach bei Datendrosselungen als „Daten-Flat mit bis zu 7,2 Mbit/s“ bezeichnen.

Nach Urteil des Landgerichts Köln dürfen Mobilfunkanbieter ihre Tarife nicht als "Daten-Flat mit bis zu 7,2 Mbit/s" bezeichnen, wenn tatsächlich feststeht, dass ab dem Überschreiten eines bestimmten Datenvolumens innerhalb eines einzelnen Berechnungszeitraums, eine Drosselung der Geschwindigkeit für Up- und Downloads erfolgt (OLG Köln, Urteil vom 08.11.2013, 6 U 53/13).

Die zuständige Wettbewerbszentrale hatte die Werbung eines Mobilfunkanbieters besanstandet, der im Rahmen seiner Internetdarstellung seinen Tarif "Xtra 3-fach Flat", mit dem Slogan "Daten-Flat mit bis zu 7,2 Mbit/s" bezeichnet. Weiterhin war dieser Tarif auf Plakaten mit den Worten "Endlos surfen" beworben worden.

Hierbei wurde jedoch in einer Fußnote der Hinweis angefügt, dass die Geschwindigkeit der Datenübertragung beim Erreichen eines Datenvolumens von 100 MB, auf eine Übertragungsrate von grade einmal 64 Kbit/S gedrosselt würde.

Im Bezug auf die Ankündigung "Endlos surfen" ging das Gericht davon aus, dass diese zwar Fehlvorstellungen über die Möglichkeiten und Grenzen der Internetnutzung im Rahmen des angebotenen Tarifs begünstige, weshalb sie erläuterungsbedürftig erscheint. Ausreichende erläuternde Informationen erhalte der Verbraucher jedoch noch rechtzeitig. Sie sei demnach nicht weiter zu beanstanden.

Das OLG geht jedoch davon aus, dass die Bezeichnung "Daten-Flat bis zu 7,2 Mbit/S" wegen der Geschwindigkeitsdrosselung irreführend ist. Der Anbieter ist somit dazu verpflichtet diese demnach in Zukunft zu unterlassen.

Die Auslobung sei nach Ansicht des Gerichts äußerst missverständlich, die Relativierung "bis zu" lässt nicht hinreichend erkennen, dass die Datenübertragungsrate hinter dem angegebenen Wert ganz erheblich zurückbleibt, sobald der Nutzer die Drosselungsgrenze von 100 MB im Monat überschreitet. Zwar ging die Kammer davon aus, das Nutzer die Umgang mit Smartphones vertraut sein, in der Regel wüssten, dass eine Nutzung von mobilem Internet nur bin zu einem bestimmten Volumen mit Höchstgeschwindigkeit garantiert sei.

Angesichts der konkret ausgelobten Übertragungsrate von 7,2 Mbit/s werden aber nicht einmal erfahrene Nutzer und erst recht nicht die mit solchen Angeboten weniger vertrauten Verbraucher ohne Weiteres damit rechnen, dass die Beklagte sich bei Überschreitung der - im Vergleich zu Konkurrenzangeboten nicht einmal besonders hohen - Drosselungsgrenze von 100 MB pro Monat eine drastische Reduzierung der Datenübertragungsrate auf 64 Kbit/s im Download und 16 Kbit/s im Upload vorbehält.