Reisekrankenversicherung: Gilt der 6-woechige Versicherungsschutz auch, wenn laengere Reise geplant ist?

Reise und Verbraucherschutz
16.02.20081414 Mal gelesen

Der BGH musste sich mit dieser Frage befassen. Die Versicherungsnehmerin hatte eine Reisekrankenversicherung abgeschlossen, welche Versicherungsschutz für ambulante und stationäre Heilbehandlungen "im Ausland während vorübergehender Reisen bis zu sechs Wochen Dauer" gewährte. Sodann machte sie eine Reise in die USA, während der sie erkrankte.

Der Reisekrankenversicherer wollte jedoch die in den USA entstandenen Behandlungskosten nicht ersetzen. Begründung: das Flugticket der Versicherungsnehmerin sah den Hinflug für Mitte Juli und den Rückflug für Ende Oktober vor. Somit sei nicht eine 6-wöchige, sondern eine mehr als 3-monatige Reise geplant gewesen. Versicherungsschutz bestehe jedoch nur für Reisen "bis zu sechs Wochen" und nicht für längere Reisen.

Der BGH gab der Klage dennoch statt und verurteilte den Versicherer zur Zahlung. Nach der Formulierung der Versicherungsbedingungen bestehe Versicherungsschutz immer für die ersten sechs Wochen, unabhängig davon, ob eine längere Reise geplant war. Wenn der Versicherer Auslandsreisen, die von vornherein für länger als sechs Wochen geplant sind, vom Versicherungsschutz ausnehmen wolle, müsse er dies ausdrücklich regeln.

Quelle: BGH, Urt. V. 19.09.2007, IV ZR 136/06
Dr. Finzel, Rechtsanwalt / Fachanwalt für Versicherungsrecht