Flugverspätung- Flugannullierung- Klagen gegen Billigflieger lohnen sich!

Reise und Verbraucherschutz
13.07.20121282 Mal gelesen
Billigflieger muss Schadenersatz zahlen!

Billigflieger sind bekannt dafür, bei Flugverspätungen und Flugannullierungen den Reisenden deren Anspruch auf Schadenersatz zu verweigern. Gerne werden dann in langen in oft in englischer Sprache verfassten Schreiben Begründungen angeführt, wie "technischer Defekt, für die die airline nichts könne" oder die schlechten Wetterbedingungen seien Ursache für die Flugverspätung gewesen, und das sei außerhalb des Einflussbereichs von ryanair. Die Schreiben enden dann mit  einem "Angebot" von, dass deutlich unter dem liegt was dem Reisenden zusteht.

 

Tatsächlich muss Ihnen bei einer Verspätung von mindestens drei Stunden  EU-Verordnung 261/2004 ryanair folgende Entschädigung leisten:

 
  • 250 Euro bei Flügen unter 1.500 km,
  • 400 Euro bei längeren Flügen innerhalb der EU und anderen Flügen zwischen 1.500 und 3.500 km,
  • 600 Euro bei Flügen über 3.500 km außerhalb der EU 
  • bei Annullierung: die Wahl zwischen Erstattung des Ticketpreises oder anderweitiger Beförderung zum Zielort
  • Mahlzeiten, Getränke, notfalls Hotelunterkunft (inklusive Transfer) sowie Möglichkeiten zur Telekommunikation

 Die rechtmäßige Ablehnung eines Anspruches des Flugreisenden wegen "außergewöhnlicher Umstände" ist nur noch in besonderen Ausnahmefällen (Sabotage, Terror, Fabrikationsfehler usw.) möglich.

 Die Erfahrung zeigt, dass  nach Ablehnung des Angebots und Einreichung einer Klage beim zuständigen Gericht, plötzlich bereit ist, den vollen Schadenersatz nebst Anwaltskosten und weiteren Kosten des gerichtlichen Verfahrens zu zahlen. Zu einer Gerichtsverhandlung kommt es dann überhaupt nicht mehr.

 Das bedeutet: Verzichten Sie nicht auf das Geld, welches Ihnen zusteht, sondern wagen Sie es zu klagen, auch wenn Sie nicht rechtsschutzversichert sind!

 Wir vertreten Sie deutschlandweit! Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk der Abflughafen Ihrer Reise liegt.

www.tondorfboehm.de

j.fellmer@tondorfboehm.de