Punktesystem:Geplante Neuerungen durch den Gesetzgeber

Reise und Verbraucherschutz
16.03.2012338 Mal gelesen
Für die vorgesehenen Fachgespräche bekräftigt ACE-Chefjurist Volker Lempp und Vertrauensanwalt Georg Schäfer die wiederholt geäußerten Positionen des ACE „Wir befürworten eine Reform, die ...

auf mehr Verkehrssicherheit zielt, für Betroffene Transparenz bietet und die bewährte Differenzierung bei der Punktevergabe beibehält. Mit der heute offiziell bestätigten radikalen Beschränkung auf ein "zweigeteiltes Punkte-System" (für "grobe" bzw. "schwere" Verkehrsverstöße) verabschiedet sich der Minister von einer differenzierten Bewertung einzelner Verkehrsvergehen im Hinblick auf ihre Aussagekraft für die Kraftfahreignung. Auch ist weiterhin unklar, ob der Minister in der Übergangsvorschrift etwaige Härtefälle durch "Umrechung" alter Punkte angemessen berücksichtigen wird.

Im Einzelnen bedeutet dies:

  1. Die differenzierte Punktebewertung (1 - 7) ist für den verkehrserzieherischen Effekt des Punktsystems unverzichtbar. Dem Kraftfahrer muss anhand dieser Bewertung die Sicherheitsrelevanz von Verstößen vor Augen geführt werden. Das derzeitige System ist eher auf Verkehrserziehung als auf die (vergleichsweise wenigen) Entzugsfälle ausgerichtet.
  2. Der Bewährungsgedanke (Hemmung der Tilgung von Neueintragungen, Punkterabatte) sollte beibehalten bleiben, da dies für die Verkehrserziehung wichtig ist.
  3. Vorgesehene Tilgungsfristen sind zu lang. "Dauersünder" wird besser gestellt als "Einzeltäter".
  4. Positiv wäre, wenn insgesamt die Zahl der einer Bepunktung unterliegenden Verstöße reduziert werden könnte.

Im Übrigen liegt die Kompliziertheit des derzeitigen Punktsystems weniger in der Punktebewertung selbst,  sondern vielmehr in den vertrackten Verfahrens- und Tilgungsvorschriften (Stichwort: "Überliegefrist"). Eine Reform muss in erster Linie hier ansetzen, nicht bei der Benotung der Kraftfahrer.

Sollten Sie hierzu fragen im einzelen haben, können Sie Rechtanwalt Georg Schäfer jederzeit gerne Kostenlos anrufen: 089/ 535135 oder eine Email schicken: info@schaeferundschaefer.de.

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RA Georg Schäfer