Bedarfshalteverbotszone

Reise und Verbraucherschutz
28.04.20111566 Mal gelesen
Umgedrehte Halteverbotsschilder bleiben gültig

Die so genannten "Bedarfshalteverbotszonen" sind eine ziemlich tückische Sache. Das liegt nicht nur daran, dass nach der Einrichtung einer mobilen Halteverbotszone, z.B. wegen einer Baustelle, ein Fahrzeug nach Ablauf einer gewissen Zeitspanne auch dann abgeschleppt werden kann, wenn es dort zuvor bereits gestanden hat. Viel schlimmer ist die Tatsache, dass die mobilen Verkehrsschilder von Spaßvögeln gerne mal umgedreht, verstellt oder sogar entwendet werden.

Was passiert aber nun mit dem Fahrzeugführer, der sein Fahrzeug unwissend in einer solchen Haltverbotszone geparkt hat? Das Verwaltungsverfahrensgesetz schreibt eigentlich vor, dass Verkehrsschilder den Betroffenen bekannt gemacht werden müssen, um Wirksamkeit zu erlangen.

Das Verwaltungsgericht Berlin hat allerdings entschieden, dass ein Abschleppvorgang auch dann bezahlt werden muss, wenn die Schilder umgedreht waren. In der Begründung des Urteils (Az. 11 A 720/07) heißt es, dass "derartige Zeichen nach allgemeiner Lebenserfahrung häufig von Unbefugten umgedreht" würden und jedenfalls dann Wirksamkeit erlangen, wenn sie weiterhin eindeutig einem Straßenabschnitt zugeordnet werden können. Auch das Oberverwaltungsgericht Hamburg hat in einer Entscheidung vom 29.01.2008 (Az. 3 Bf 254/04) in diesem Sinne entschieden.

Mit diesem Einwand wird man sich also nicht erfolgreich gegen die festgesetzten Abschleppkosten zur Wehr setzen können.