Wichtig ist, solche Schäden direkt nach dem Durchfahren durch die Waschstraße bei dem Betreiber zu melden. Zu Beweiszwecken ist es nicht hinderlich, sich beim Bezahlen des Waschprogramms eine Quittung geben zu lassen.
Das größte Problem bei der Reklamation von Waschstraßenschäden ist die Beweisführung. Es ist zu beweisen, dass der nun festgestellte Schaden vor Einfahrt in die Waschstraße nicht vorhanden war. Nicht nur Besitzern hochwertiger Fahrzeuge oder seltener Oldtimer ist zu empfehlen, regelmäßig von den meistens betroffenen Partien des Fahrzeuges Kühler und Motorhaubenfront, Front- und Heckkotflügel, Dach und Kofferraum Bilder zu fertigen und diese mit Daten zu archivieren.
Auch von allgemeinen Geschäftsbedingungen, die weitreichend die Haftung des Waschstraßenbetreibers ausschließen, sollte man sich nicht beeindrucken lassen. So sind zum Beispiel Klauseln, die die Haftung für Schäden an exponierten Teilen, wie Außenspiegel, Antennen und Leuchten generell ausschließen, nach der ständigen Rechtsprechung nichtig.
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