Unterlassung, Gegendarstellung, Widerruf und Richtigstellung bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen

Presserecht
23.01.20184184 Mal gelesen
Unterlassung⛔, Gegendarstellung, Widerruf⚠️ und Richtigstellung✅ sind wichtige Rechtsmittel, wenn es zu Persönlichkeitsrechtsverletzungen kommt.

Unterlassungsanspruch

Der Unterlassungsanspruch ist das Mittel der Wahl, wenn gegen einen Beitrag vorgegangen werden soll, der kurz davor ist, veröffentlicht zu werden. Der Anspruch kann sowohl bei unwahren Tatsachenbehauptungen als auch bei rufschädigenden Meinungsäußerungen geltend gemacht werden. Weitere Voraussetzung ist eine Erstbegehungsgefahr. Dann muss der Betroffene bereits vor der Veröffentlichung konkrete Kenntnis von einem Artikel haben, der dessen Persönlichkeitsrecht verletzt.

Ist der betreffende Artikel bereits veröffentlicht, so kann hiergegen auch mittels eines Unterlassungsanspruches vorgegangen werden. Dann ist Voraussetzung, dass eine sogenannte Wiederholungsgefahr vorliegt, also die Gefahr, dass sich die Rechtsverletzung wiederholt. Eine solche Wiederholungsgefahr wird durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beseitigt. Der Anspruchsgegner wird dann im Rahmen einer anwaltlichen Abmahnung aufgefordert, eine Unterlassungserklärung zu unterschreiben. Bei Verstoß gegen die Unterlassungserklärung droht bei einer anwaltlichen Unterlassungserklärung die Zahlung einer Vertragsstrafe.

Gegendarstellung

Wird ein Artikel veröffentlicht, der unwahre Tatsachen enthält, kann der Betroffene hiergegen grundsätzlich mit einer Gegendarstellung vorgehen. Die Gegendarstellung enthält die Entgegnung des Betroffenen auf die ihn betreffende Berichterstattung. Unverzüglich nach Kenntnisnahme muss der Betroffene ein Aufforderungsschreiben an den Redakteur und den Verlag samt druckreifer Gegendarstellung übermitteln.

Das Recht auf Gegendarstellung ist in den Pressegesetzen der Länder geregelt. Im Landespressegesetz Rheinland Pfalz gewährt § 11 Abs.1 dem Betroffenen einen grundsätzlichen Anspruch auf Gegendarstellung. Wie sich aus § 11 Abs.2 Nr.1 LPG ergibt, ist allerdings ein "berechtigtes Interesse" des Betroffenen Voraussetzung. Letztlich ist das Recht zur Gegendarstellung Ausfluss des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

Ein Anspruch auf Gegendarstellung kann nur in periodischen Druckwerken bestehen. Die Grenze wird hierbei bei sechs Monaten zwischen den Erscheinungsdaten gezogen. Anspruchsberechtigter ist nur, wer unmittelbar Betroffener ist und ein berechtigtes Interesse an der Gegendarstellung hat. Hierzu zählen Personen genauso wie Stellen (v.a. Behörden).

Betroffen ist derjenige, in dessen Interessensphäre eingegriffen wird und der dadurch individuell, nicht bloß generell, berührt wird (BVerfG NJW 1998, S.1383).
Gegenstand einer Gegendarstellung können nur Tatsachenbehauptungensein. Diese unterscheiden sich von Werturteilen durch die Nachprüfbarkeit von Tatsachen. Meinungsäußerung sind dagegen nur subjektive Äußerungen ohne Beweiswert. Anspruchsverpflichtet sind der verantwortliche Redakteur und der Verleger, der die Mitteilung veröffentlicht hat.

Widerruf

Der Widerruf bietet sich an, um unwahre Tatsachenbehauptungen zu beseitigen.
In Abgrenzung zur Gegendarstellung besteht dieser Anspruch nur, wenn die zu widerrufende Tatsachenbehauptung tatsächlich wahrheitswidrig ist. Der Anspruch zur Gegendarstellung besteht grundsätzlich unabhängig hiervon.

Rechtsgrundlage ist § 1004 Abs.1 S.1 i.V.m. § 823 Abs.1, 2 BGB. Geschütztes Rechtsgut ist auch hier das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des durch die unwahre Tatsachenbehauptung verletzten.

Derjenige, der den Anspruch auf Widerruf geltend macht, muss hierbei beweisen, dass es sich bei der getätigten Äußerung erwiesenermaßen um eine unwahre Tatsache handelte. Hierdurch muss der Verletzte beeinträchtigt worden sein.

Die Unwahrheit der Tatsache muss des Weiteren im Zeitpunkt der Äußerung feststehen. Diese Voraussetzung lässt sich häufig nur schwer vom Anspruchsteller beweisen. Als scharfes Schwert des Presserechts ist zudem erforderlich, dass kein berechtigtes Interesse des Verletzers zur Tatsachenbehauptung bestand. Schlussendlich muss ein Widerruf auch immer noch verhältnismäßig sein.

Anspruchsverpflichtet ist derjenige, der die unwahre Tatsachenbehauptung geäußert hat. Im Rahmen des Widerrufs muss dann im gleichen Medium, in dem die unwahre Tatsachenbehauptung veröffentlicht wurde, der objektiv richtige Sachverhalt veröffentlicht werden.

Richtigstellung

Die Richtigstellung ist immer dann einschlägig, wenn sich eine Veröffentlichung im Nachhinein als unrichtig erwiesen hat. Dann ist der Publizist hierzu, unabhängig davon ob der Betroffene dies fordert, verpflichtet.

Die Pflicht lässt sich aus den journalistischen Sorgfaltspflichten ableiten. Um der Pflicht zur Richtigstellung vollumfänglich nachzukommen ist es dann auch erforderlich, darauf hinzuweisen, dass die Meldung teilweise bzw. vollständig falsch war und sodann den berichtigten Sachverhalt wiederzugeben.

Urteilsveröffentlichungsanspruch

Der Urteilsveröffentlichungsanspruch ist ein Sonderrechtsbehelf, der aus dem Wettbewerbsrecht stammt. Im Zusammenhang mit Verletzungen des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts hat der BGH - seit der Oberfaschist Entscheidung 1987 (BGH GRUR 1987, 189) - einen Veröffentlichungsanspruch grundsätzlich bejaht.

Voraussetzung, um einen Urteilsveröffentlichungsanspruch geltend zu machen, ist ein Unterlassungsanspruch des Verletzten gegen denjenigen, der die Rechtsverletzung begangen hat.

Im Unterschied zu den oben genannten Ansprüchen bei Tatsachenbehauptungen ist der Urteilsveröffentlichungsanspruch grundsätzlich nur bei Meinungsäußerungen einschlägig.

Der Anspruch kommt also immer dann zum Zuge, wenn eine Meinungsäußerung das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzt. Dies ist beispielsweise bei Schmähkritik der Fall. Als weitere Voraussetzung muss diese rufschädigende Meinungsäußerung dann auch noch einen größeren Leserkreis zugänglich gewesen sein (bei den einschlägigen Massenmedien ist dies unproblematisch gegeben). Des Weiteren muss der Berechtigte auch ein berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung haben. Ein solches nimmt beispielsweise immer mehr ab, je länger die Rechtsverletzung zurückliegt. Schlussendlich muss auch hier an den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gedacht werden. Eine Veröffentlichung soll gerade nicht zur bloßen Befriedigung des Verletzten gelten, sind andere weniger einschneidende Maßnahmen gleich effektiv, um den Betroffenen zu rehabilitieren, so sind diese vorrangig.

Durchsetzung der Ansprüche bei Verletzungen des Persönlichkeitsrechts

Als Betroffener einer unwahren Tatsachenbehauptung oder einer rufschädigenden Meinungsäußerung ist es wichtig, rasch zu reagieren, Grund hierfür ist, dass die presserechtlichen Ansprüche alle dann geltend gemacht werden müssen, solange der Sachverhalt noch aktuell ist. Oftmals ist es für den juristischen Laien schwierig, zwischen einer Meinungsäußerung oder einer Tatsachenbehauptung zu unterscheiden. Dies ist allerdings Grundvoraussetzung für die Wahl des richtigen Weges. Auch bei den formalen Voraussetzungen der Ansprüche können Fehler gemacht werden. Wird hier nicht sorgfältig gearbeitet, können die Anspruchsgegner das Begehren zurückweisen. Aufgrund des Zeitdrucks bieten sich außergerichtlich die Aussprache einer Abmahnung und zur prozessualen Durchsetzung der Ansprüche die einstweilige Verfügung an. Im Gegensatz zum Klageverfahren reicht es hierbei aus, wenn die Anspruchsvoraussetzungen glaubhaft gemacht werden.

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